Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Dem zufolge haben solche 
a) ihre Gerichtsunterthanen, und auf dem tande, nach Befinden unter Vernehmung mit 
den benachbarten Obrigkeiken, zu thunlichster Feststellung angemessener Hebammenbezirke, die 
Einwohner mehrerer einander nahe liegender Dörfer, falls sich unter ihnen hinreichend qualifi- 
cirte Lehrtöchter zu Erlernung der Geburtshulfe freywillig nicht melden, zu gemeinschaftlicher 
Auswahl und Absendung einer Weibsperson in eine Entbindungsschule zu veranlassen, erfor- 
derlichen Falls aber · 
b) Obrigkeitswegen selbst fuͤr die Ausfuͤndigmachung solcher Personen zu sorgen, wobey 
c) zu den Kosten des Unterrichts, und des, da noͤthig durch einen besondern Beytrag zu 
sichernden Unterhalts der Lehrtoͤchter in den Entbindungsschulen, so weit jene solche nicht selbst 
zu bestreiten vermoͤgen, sowohl auch zu dem fuͤr die Hebammen nach Befinden auszumittelnden 
Gehalte, ein, da noͤthig, durch Unsere Landesregierung zu bestimmender angemessener Antheil 
von der Gerichtsobrigkeit, das Ermangelnde aber von den Unterthanen durch verhaͤltnißmaͤsige 
Anlagen oder sonst aufgebracht werden soll. 
Damit nun diese Unsre gnaͤdigste Willensmeinung zu Jedermanns Wissenschaft gebracht 
und genau befolgt werden moͤge, haben Wir daruͤber gegenwaͤrtiges Mandat verfassen und ins 
Land ergehen zu lassen fuͤr gut gefunden, auch zu dessen mehrerer Urkund dasselbe eigenhaͤndig 
unterschrieben und mit Unserm Koͤniglichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden am 2. April 1818. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freyherr von Werthern. 
Christian Ferdinand Kaiser 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 238. April 1313.
	        
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