Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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zeit auf das strengste und pünktlichste befolgen, zu dem Ende aber sowohl oberwähnke gesectzlichen 
Verordnungen sich behörig bekannt machen, als auch besonders durch fleissiges Nachlesen im 
Hebammenbuche, welches sie bey jeder Gelegenheit zu Rathe zu ziehen hat, und Wiederholung 
des genossenen Uncerrichts, sich die ihr so dringend nöthigen Kenntnisse immer vollständiger zu 
erwerben suchen, und dagegen der im B. §9. des Mandats untersagten Beschäftigungen, wie 
alles andern, was ihr bey pflichtmäsiger Erfüllung ihres Berufs auf irgend eine Weise binder- 
lich werden könnte, sich gänzlich entbalten. 
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Moralisches Verhalten derselben. 
Demnächst hat sich dieselbe stets eines ordentlichen und uncadelhaften tebenswandels, nach 
den Vorschriften der christlichen Religion zu befleissigen, damit sie nicht allein die Pflichten ihres 
nüblichen Berufs desto besser erfüllen, sondern sich auch das Zutrauen und die Achtung derer, 
welche ihre Hülfe brauchen, erwerben möge. Sie hae daher, so wie überhaupt, also insbesondre 
bey Kindtaufsschmäusen, die größte Mäsigkeit zu beobachten, und sich vorzüglich vor dem an- 
stoösigen Uebermaafe im Trinken in Ache zu nehmen. 
C. 5. 
Besondre Pftlichten derselben. 
Die Hebamme soll zu allen Stunden des Tages und der Nache bereit seyn, den Schwan- 
gern, Kreissenden, Wöchnerinnen und den neugebornen Kindern, die ihrer Dienste bedürfen, ohne 
Zeitcverlust zu Hülse zu eilen. Sie soll sich daher in anderen, als ihren Berufsgeschäften, ohne 
Vorwissen des Physicus, oder in dringenden Fällen wenigstens der Ortsgerichke, nie über Nache 
von ihrem Wohnorce enkfernen, und wenn sich daselbst Hochschwangere befinden, auch am Tage 
nicht ohne Norh vom Hause abwesend seyn. — Auch solchen Armen, von denen sie keine Be- 
lobnung za erwarten hat, darf sie ihre Dienste nicht versagen. 
6. 
Verschwiegenheic. 
Ueber alles dasjenige, was ihr bey Ansübung ihres Berufs bekannk wird, muß die Heb- 
amme die allergrößee Verschwiegenheit beobachten; sie darf z. B. körperliche Fehler, Gebrechen 
oder Krankheiten, welche sie bey denen, die sich ihrer Huͤlfe bedienen, entdeckt, dafern nicht durch 
die Verheimlichung Gefahr fuͤr die Gesundheit anderer Personen entsteht, oder was sie sonst von 
den haͤuslichen Verhaͤltnissen derselben beobachtet, auf keine Weise weiter bekannt machen und 
Andern hinterbringen.
	        
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