Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Unterrichte zu diesem Behufe bekanne gemache worden sind, mie Eifer und Worsscht anzuwen- 
den, damit das Kind wo möglich zum teben gebrache und erhalten werde. 
. 1. 
Verhalten der Hebamme in Ansehung des Taufens neugeborner Kinder 
christlicher Eltern. 
Die Hebamme hat darauf zu sehen, daß neugeborke Kinder christlicher Eltern zur Taufe 
befoͤrdert werden. Bey eintretender Lebensgefahr und sehr groser Schwaͤche des Kindes hat 
sie zwar, jedoch ohne deshalb die noͤthigen Rettungsmittel zu verabsaͤumen, dafuͤr Sorge zu 
tragen, daß die Taufhandlung sobald als moͤglich durch einen Geistlichen verrichtet werde, wenn 
aber derselbe in der Eile nicht zu erlangen ist, so soll sie das Kind selbst mit der Nothtaufe 
versehen. Wie sie sich hierbey zu verhalten habe, daruͤber wird sie von dem Pfarrer ihres 
Wohnorts, bey welchem sie sich deshalb sofort nach ihrer Verpflichtung zu melden hat, be— 
lehret werden. 
. 10. 
Die Hebammen sollen keine Arzneimietel verordnen, 
In keinem Falle ist es der Hebamme erlaubt, der Wöchnerin oder dem Kinde weder wäh- 
rend, noch nach der Geburc eigentliche Arzneimittel, mie Ausnahme der §. 22. zu erwähnen- 
den, zu verordnen, sondern sie muß solches, wenn es nöthig ist, dem Arzee und andern Per- 
senen, welche dazu befuge sind, überlassen. « 
. 20. 
noch abergläáäubische Mietel anwenden. 
Eben so hat die Hebamme sich vor der Anwendung abergläubischer Mittel, als des Segen- 
sprechens, der Sympathie und dergleichen sorgfältig zu hüthen, im Uebertretungsfalle aber zu 
erwarten, daß sie von ihrer Obrigkeic dafür werde bestraset werden. 
21. 
Vorschrifeen über die Besuche der Hebamme bey dem Kinde und der 
Wöchnerin. 
Die Hebamme muß ferner Wöchnerin und Kind wenigstens einmal täglich innerhalb der 
ersten 0 Tage besuchen, das einem Neugeboprnen so norhwendige Baden bey dieser Gelegenbeic 
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