Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Salmiakspiricus, als Riechmietel bey Ohnmachten u. s. w. das dricte von gleicher Gröse 
mit dem vorigen, 4 bis 1 toth Zimmetinktur (wovon namentlich bey Blutungen nach 
der Geburt 16 bis 24 Tropfen gegeben werden können,) enchalten soll, welcher Mit- 
tel sich die Hebamme jedoch nur in den im tehrbuch besonders genannten Fällen zu 
bedienen hat; 
3) einen Badeschwamm, Feuerschwamm, (als zuweilen bey Blutungen nochwendig,) und 
zwey Wendungsschlingen. 
S 25. 
Befolgung der der Hebamme von ihrem Cehrer sonst ertheilten Vorschriften. 
Was die Hebamme sonst vor, bey und nach der Niederkunft bey der Mukter und dem 
Kinde zu beobachten und zu vermeiden hat, das Alles wird ihr nicht nur von ihrem teh- 
rer deutlich und faßlich vorgetragen werden, sondern es ist solches auch im allgemeinen Heb- 
ammenbuche hinlänglich bestimmt Wie es demnach schon gedachrermasen ihre heilige Pfliche 
ist, diese Vorschriften jederzeit sorgfältig in Ausübung zu bringen, so wird sie durch jede vor- 
sätzliche Uebertretung oder Vernachlässigung derselben, wodurch die Mutter oder das Kind in 
Gesfahr gebracht wird, auf geschehene Anzeige des Physicus, einer schweren Verankwortung bey 
ihrer Obrigkeit und nach Befinden unausbleiblicher Gefängniß= oder Zuchthausstrafe ausgesete. 
S. 24. 
Eidesnotul der Hebammen. 
Jede Hebamme, welche in Zukunse die Erlaubniß erhäle, ihre Kunst auszuüben, wird 
von der Obrigkeit nach der hier unter No. I. beygedruckten Eidesnotul in Pflicht genommen. 
Auch haben die Hebammen, bey pflichtmäsiger Ausübung ihrer Berufsgeschäfte, Niemanden zu 
übertheuern, sondern sich mit der jeden Orts bisher üblich gewesenen Belohnung begnügen zu 
lassen. So wie es jedoch den Wohlhabenden ferner unbenommen bleibt, den Hebammen für 
creu geleistete Dienste oder ausserordentliche Anstrengungen eine reichlichere Belohnung, als 
gewöhnlich, zufliessen zu lassen, also dürfen dagegen auch letztere sich nicht weigrrn, un- 
bemittelten Einwohnern oder ganz Armen, von denen sie eine geringere, als die gewöhnliche 
oder gar keine Belohnung zu erwarten haben, nichts destoweniger mit gleicher Bereit- 
willigkeit und pflichtmäsigem Eiser beigzustehen. 
Beyl. z. 3. St. d. Gesetzf. f. d. Königr. Sachs. 1313. 
  
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