Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

Formular zu Vereidung einer Hebamme. 
Da ich N. N. zu einer Hebamme in N. angenommen und verpflichtet werden solb 
so gelobe und schwdre ich hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden diesen 
wahren und leiblichen Eid, daß ich mich in solchem Amte jederzeit treu, fleissig, unver- 
drossen, verschwiegen) nüchtern und bescheiden aufführen, auch nach dem im höchsten 
Mandate vom 2. April 1813. für mich enthaltenen, mir wohlbekannten Vorschriften, 
insbesondere aber nach der mir zugestellten Hebammenordnung und dem allgemeinen 
Hebammenbuche, so wie nach dem genossenen Unterrichte und nach der Anweisung 
meiner Obrigkeit, des mir vorgesesten Physici und andrer legitimirter Aerzte und Ge- 
burtshelfer in allem genau richten will, überhaupt aber gelobe ich, bey der Ausübung 
meines Amtes nichts zu verabsäumen, und insonderheit, wenn mir von meiner, oder 
einer andern Obrigkeit die Untersuchung des körperlichen Zustandes einer Weibs- 
person anbefohlen oder aufgetragen wird, nichts gegen die Wahrheit oder gegen meine 
Ueberzeugung anzugeben oder zu verheimlichen, weder aus Haß) Feindschaft oder 
Freundschaft, noch um Gabe oder Geschenke willen, sondern alles dasjenige genau 
zu beobachten und zu leisten, was einer rechtschaffenen Hebamme, ihren Pflichten nach, 
zu thun gebühret. 
So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Er- 
löser! Amen.
	        
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