Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 28 ) 
III. 
Formular zu Vereidung der Geburtshelfer. 
Ich N. N. schwdre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden diesen 
wahren und leiblichen Eid, daß ich bey der mir gestatteten Ausübung der Geburts- 
hülfe alle, in dem mir wohlbekannten höchsten Mandate vom 2. April 1318. nebst 
angefügter Hebammenordnung, für mich enthaltene Vorschriften auf das pünktlichste 
befolgen, auch insbesondre mich jederzeit eines ordentlichen Cebenswandels befleissigen, 
den Schwangern und Gebährenden ohne Rücksicht auf Zeit, Witterung und Ver- 
mdgensumstände, zu Hülfe eilen, ihnen nach bestem Wissen und Gewissen mit Rath. 
und That beystehen, heimliche Krankheiten oder Gebrechen der Entbundenen, welche 
verschwiegen bleiben sollen, (außer dem im Hause vertrauten oder sonft herbeygerufe- 
nem Arzte) Niemanden offenbaren, hingegen, insofern ich an den sich meiner Hülfe be- 
dienenden Schwangern und Gebährenden) oder an den neugebohrnen Kindern, einige 
Vernachlässigung oder Fahrlässigkeit der Hebamme bemerken sollte, solches dem Bezirks- 
phosicus anzeigen) (hiernächst, wenn ausser den gewöhnlichen Zufällen bey Schwan- 
gern oder Entbundenen oder deren Kindern) noch andere Krankheiten eintreten sollten, 
sofort den mir vorgesetzten Physicus oder einen andern legitimirten Arzt zu Rathe 
ziehen und mich in dieser Hinsicht alles innerlichen Curirens enthalken) auch, nach 
Befinden, bey sehr schweren und bedenklichen Entbindungen den Rath und Beystand 
anderer legitimirten Geburtöhelfer oder Aerzte, mit Einwilligung des Ehemannes oder 
der nächsten Verwandten der Gebährerin suchen, und mich bey Ausübung der Ge- 
burtshülfe eben so vorsschtig, als gewissenhaft verhalten will. So wahr mir Gott 
helfe und sein heiliges Wort, Jesus Christus! Amen. 
Anmerkung. 
Die in vorstehendem Formulare eingeklammerten Worte sind, wenn der Geburkshelfer zugleich 
Arzt ist, wegzulassen, wie denn überdies auch, wenn der Geburtsbelfer selbst Pbysicus, die 
Worte: „hingegen“ bis: „anzeigen“ wegbleiben. 
 
	        
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