Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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des Bezirks, mit dem Ablaufe eines jeden Monats, ktabellarische Anzeigen darüber: welche 
Versügunsen von ihnen wegen der durch die Gendarmen Aufgegriffenen getroffen, und ob, 
auch aus welchen Gründen, vielleiche einige derselben sofort wieder in Freiheit gesezt, so 
wie uͤber dasjenige, was auf andere Anzeigen der Gendarmen in Erxpedicion gebracht wor- 
den? eingereichet werden sollen. Es ist aber von den Kreishauptleuten verschiedentlich we- 
gen der unterlassenen Befolgung dieser Vorschriften Beschwerde gefuͤhrt worden. 
Da nun hieraus vielfache nachtbeilige Felgen für die Ausführung der poligzeilichen 
Masregeln, und insbesondere für die Möoglichkeit der schleunigen Mitwirkung der Gendar- 
men, enkstehen; so haben sämmtliche Beamee, Scaderäche und übrige Gerichtsobrigkeiten 
die obigen Vorschriften kuͤnftig, bei Vermeidung einer Strafe von Fuͤnf Thalern auf jeden 
Uebertretungsfall, genau zu beobachten, und die obermeldeten resp. Steckbriefe und An- 
zeigen, nach dermaliger Verfassung, resp. an die Kreis- und Amtshauptleute einzureichen. 
Daran geschiehet Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am 9. April 1818. 
Freyherr don Werthern. 
Friedrich Moßdorf 8.
	        
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