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ß. 12.
Bescheinigung der erfolgten Entrichtung der Fleischsteuer.
Wenn das Fleisch gewogen und hiernach die Fleischsteuer entrichtet worden ist, hat der Ein-
nehmer auf dem, nach §. 6. ertheilten Stichzertel das Gewicht des geschlachteten Stücks und die
erfolgte Bezahlung der Steuer zu bemerken, sodann aber diesen Zertel dem Eigenthümer des
Fleisches als Quittung zurück zu geben.
g. 13.
Befreiungen von der Fleischsteuer.
Von der Fleischsteuer sind befreiet:
1.) Die Rittergutsbesitzer in Ansehung dessen, was sie auf ihren Ritterguͤtern, welche
wirklich mit Ritterpferden verdient werden, schlachten;
2.) die saͤmmtlichen, in Diensten der adlichen Rittergutsbesitzer stehenden, innerhalb oder
ausserhalb des Rirtersißes wohnenden Offizianten. Jedoch erstreckt sich diese Befreiung ledig-
lich auf bie, diesen Offizianten geordneten Fleischdeputate;
S.) die wirklichen Priester und Schullehrer, welche in Kirchen und Schulen sich in amrli-
cher Thäcigkeik befinden;
4.) alle zu frommen oder gemeinnütigen Zwecken bestehenden kandes= oder Communal-
Anstalten, nahmentlich die Armen= Kranken-Zuche= und Waisenhäuser, die öffentlichen Schu-
len, das Convictorium auf der Universität zu teipzig und die Anstalten, welche vom Staate zu
Verpflegung des einheimischen oder fremden Militairs eingerichtet worden sind.
Die dießfallsige Befreiung erstrecket sich nur auf dasjenige Vieh, welches als Eigenthum
obiger Anstalten und zu deren eigenem Verbrauch geschlachtet wird, nicht aber auf das von
Fremden gegen Bezahlung dahin gelieferte Fleisch.
Es geniessen jedoch diese Anstalten die Befreiung in der Maaße, daß sie zwar gehalten
sind, die Fleischsteuer zu erlegen, aber die Restitution des Steuerbetrags auf die, von der vor-
gesetzten Behörde, als zum eigenen Gebrauch bescheinigte Consumtion erhalten sollen.
Die von der Enerichtung der Fleischsteuer befreiten Personen bleiben auch mit Erholung der
6. vorgeschriebenen Seichzettel und mie der Verwägung des Fleisches auf der öffentlichen
Fleischwage verschont.
. 14.
Scrafen bei Uebertrecung des Mandats.
Wenn ein Stück geschlachtet wird, ehe hierzu der Srichzertel (§. 6.) erlangt worden ist,
oder wenn der Schlaͤchter nach . 22. zum Schlachten nicht legitimirt ist; so wird der Schlaͤch—
ter um Fuͤnf Theoler — bestraft, welche, falls sie nicht sofort von felbigem einge—
bracht werden koͤnnen, vom Eigenthuͤmer des Stuͤcks erlegt werden muͤssen.