Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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b) beertfft die Uncersuchung aber mittelbare Unkerehanen in den Städten oder auf dem 
gLande, so sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden: 
aa.) wird die Hinterziebung oder das sonstige Vergehen durch Unsere Fleischsteuereinnehmer 
und in Eid und Pflicht stehende Diener, im Fall der verpachteten Fsteischsteuer aber 
enrweder durch solche Personen, welche von den Pächtern mit der Erhebung und Ver- 
einnahmung der verpachkteten Fleischsteuer beauftragt sind und mithin die Scelle Unserer 
Fleischsteuereinnehmer vertreten, oder bei Individualpächten durch den Pachter selbst 
entdeckt und angezeigt, so gehört die Untersuchung und Bestrafung für Unsere Justit= 
amter und unmittelbaren Gerichte; 
bb.) erfolge aber die Anzeige durch die Patrimonialgerichte selbst oder andere im Obigen 
nicht benannte Personen, so mag die Untersuchung und was davon abhänge, bei den 
Patrimonialgerichten verbleiben, jedoch, daß dabei allenthalben nach Vorschrift gegen- 
wärtigen Mandats verfahren werde. Auf eingewandte Appellationen ist vom Justitz- 
amte an das Geheime Finanz-Collegium zu berichten. 
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8. 20. 
Bestimmung der Strafgelder. 
Alle wegen Uebertretung dieses Mandats verwirkte Geldstrafen sind dem landesherrlichen 
Fisco verfallen. Dem Geheimen Finanz-Collegio ist anheim gestellt, selbige in einzelnen 
Faͤllen zu ermaͤßigen oder zu erlassen. 
Von den wirklich eingebrachten Strafgeldern erhaͤlt derjenige den vierten Theil, welcher 
den Uebertrecungefall entdeckt und zur Untersuchung angezeigt hat, auch wenn selbiges amts— 
wegen geschehen ist. 
8. 21. 
Aufhebung der bisherigen Gesetze und Ansrdnungen der Fleischsteuer. 
Durch dieses Mandat werden alle bisherige, wegen der Fleischsteuer erlassene Gesetze und 
Anordnungen, so wie die bestandenen, in dem 13. 8. nicht enthaltenen Befreiungen aufgeho— 
ben, insbesondere wird dadurch die Freiheit wieder hergestellt, das bereits versteuerte Fleisch 
aus einem Orte in den andern und aus einem Amte in das andere innerhalb Landes zu bringen, 
ohne daß hierbei die Fleischsteuer nochmals erlegt werden muß. Es ist jedoch jedesmal durch 
die Quittung der Fleischsteuereinnahme oder der Fleischsteuerpächcer beizubringen, daß von die- 
sem eingebrachten Fleische die Fleischsteuer entrichtet worden sey. Hierbei bleibt aber das 
Hausiren mit Fleisch als polizeiwidrig verboten.
	        
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