Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 45) 
Gesetzssammlung 
für das 
Königreich Sachsenxnn. 
7. 
  
1.) Avertissement 
der alterbländischen Stände, die Verzinsung und den Tilgungsfonds der altern und 
neuern landschaftlichen Obligationen sowohl, als der, von dem Konigreiche Sachsen 
zu vertretenden Candescommissionsscheine, ingleichen die Bekanntmachung der, mit den 
diesfallsigen Angelegenheiten beauftragten ständischen Deputirten betreffend) 
vom 25. Juny 13 13. 
1. 
Die Staͤnde der alten Erblande des Koͤnigreichs Sachsen sind bei gegenwaͤrtiger Landesver- 
sammlung angelegentlichst bemuͤht gewesen, die hauptsaͤchlichsten Hindernisse zu beseitigen, welche 
der Verloosung und Ruͤckzahlung der ältern Steuercapitalien aus der staͤndischen Steuercredit— 
casse entgegen stehen. Und obschon vor Beendigung der, mit der Konigl. Preußischen Regie- 
rung, in Gemäsheit des Wiener Friedenstractats , zu bewerkstelligenden Abeheilung der #andes- 
schulden, eine sofertige Bestimmung, in welcher Maaße die Befriedigung der Seeuergläubiger, 
Co!
	        
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