Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

649) 
12.) Verordnung der Landesregierung, 
die uͤber die Veranlassung einer Feuersbrunst, in Gemäeheit des Generalis vom 
21. July 1804. anzustellende genaue Untersuchung und deöhalbige 
Berichtserstattung betreffend, 
vom 27. Juny 1618. 
B. GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. . 2c. 
Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, die Ortsobrigkeiten alles Ernstes anzuwei— 
sen, die Veranlassung einer entstandenen Feuersbrunst, jedesmal, mit Befolgung der 
diesfalls in Unserm Generali vom 21. July 1804. §. 5. Ut. a., enthaltenen Anweisin. 
gen, moglichst genau und vollständig zu uncersuchen und in den, von dem Resultate dieser 
Untersuchung, zu erstatrenden Berichten auch, wie hoch die Gebäude desjenigen Einwohners, 
bei welchem das Feuer zuerst ausgebrochen ist, bei der Brandversicherungsanstalt assecurirt 
gewesen? und insbesondere, ob einige Zeit vor dem Brande eine Erhoͤhung ihrer Werths— 
angabe erfolgt? auch wodurch solche motivirt worden sey? mit anzuzeigen. Daran ge— 
schiehet Unfre Meinung. Gegeben, Dresden, am 25. Juny 1818. 
Freyherr von Werthern. 
August Benjamin Müller 8.
	        
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