(350 )
13.) Verordnung der Landesregierung,
die von den Obrigkeiten den Physicis oder andern verpflichteten Aerzten, wegen
genquer Beobachtung der in dem Generali vom 8. April 1707. enthaltenen Vor-
schriften bei vorkommenden Untersuchungen, Besichtigungen und Sectionen,
zu ertheilende Anweisung betreffend,
vom 26. Juny 1818.
Vo GOTESGnaden, Friedrich August, Köntg von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Ntiebe getreue. Wir erachten für nöthig, die Obrigkeiten hiesiger ande hierdurch an-
zuweisen, die zu den bei ihnen vorkommenden, dahin geeigneten Criminal= und Polizeifäl-
len bestellten Physicos an die genaue Befolgung Unsers unterm 8. April 1797. ergange-
nen Generalis,
daß sie nämlich bei den ihnen überkragenen Untcersuchungen, Besichtigungen und
Sectionen, so wie bei Abfassung der visorum reperlorum und des hierauf ge-
gründeten medicinischen Gutachtens, mic möglichster Aufmerksamkeit und Gewis-
senhaftigkeit verfahren und insbesondere bei letzterm allen voreiligen, unbestimm-
ten, mit völliger Ueberzeugung nicht zu behaupkenden Folgerungen und Aeuße-
rungen, welche auf Enescheidung der Hauptsache Einfluß haben konnen, sich gänz-
lich enebalten, mithin das zu ertheilende Gutachten zwar bestimme und vollstän-
dig abfassen, jedoch lediglich darauf, was aus den bei der Untersuchung zuver-
lässig befundenen Umständen und Thatsachen, nach richtigen medicinischen und
sonst dabey anzuwendenden Grundsätzen gefolgere werden mag, einschränken sollen,
ernstlich zu erinnern, und sie zu bedeuken, dieser ihnen bei ihrer Bestellung zu ertheilen
gewesenen Anweisung, bei Vermeidung, daß sie außerdem, wenn nachher bei der von dem-
jenigen Dicasterio, in welches die desfallsigen Akten zum Verspruch gelangen, in Gemäs=