Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 51 ) 
heit Unsers unterm 3. April 1707. an die Dicasteria ergangenen Reseripts, mie der me- 
dicinischen Facultät zu pflegenden Communication, von lehterer das abgegebene Gutachten 
für binlänglich begründet, niche gefunden werden möchte, diesfalls besonders zur Verank- 
wortung werden gezogen werden, gebührend nachzukommen. 
Diese Anweisung und Bedeutung haben die Ortsobrigkeiten jedesmal niche nur denje- 
nigen, welche in Zukunfe für ihren Gerichesbezirk als Physici wirklich angestelle werden, 
sondern auch, daferne bei einer zu veranstaltenden Besicheigung oder Section ein anderer 
verpflichrerer Arze adhibirt wird, diesem, nach fernerm Inhalte des angezogenen Generalis, 
zu ertheilen, im letzten Falle aber darüber eine Registratur zu den betreffenden Akten za 
bringen. 
Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Beamten, Scaderäche und andere Obrigkeiten 
gebuhrend zu achten und geschiehet daran Unser Wille und Meinung. 
Gegeben, Dresden, am 26. Juny 1818. 
Freyherr von Werthern. 
August Benjamin Müller 8. 
Busgegeben zu Dresden am 275. July 131.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.