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5.
Alle diejenigen, welche als Interessenten oder Sachwalter bei Unsrer Landesregierung Ge—
schaͤfte betreiben, oder Gesuche anbringen, sollen, sebald in der Sache Resolution gefasset wor-
den ist, von dieser entweder durch die betreffenden Unterbehoͤrden oder unmittelbar durch das
Bureau Nachricht erhalten. In dem letztern Falle wird ihnen die Resolution unter dem klei-
nern Canzleisiegel unfrankirt durch die Post zugesendet.
0.
Die Stempelgebühren, Sporkeln und Copialien für die, durch das Bureau beförderten Sa-
chen, werden aussen auf dem Rescripte mit Buchstaben bemerkt. Sie sind von den Interessen-
cen durch diejenige Behörde einzubringen, an welche das Reseripe gerichtet ist, und bei Com-
missionsbehorden, durch das Directorium Actorum.
Diese Behörden haben die Sportelbeeräge mie dem Schlusse des jetigen Jahres und sodann
mie dem Schlusse jeden Vierceljahres an die Sportelcasse der tandesregierung zu berechnen und
gegen Quikkung des Sporteleinnehmers einzuliefern, auch jedesmal, nach Vorschrife des un-
cerm 23. Octbr. 1813. ergangenen Generalis, ein vollständiges Verzeichniß der aussenstehenden
Reste mit einzureichen.
Es sind jedoch die, in den Monaken Sepkember, October und November dieses Jahres und
künftig die, in den ersten beiden Monaten jeden Quartals eingehenden Sporteln, mit Ablauf
jeden Monats,gegen Inrerimsbescheinigung des Sporkeleinnehmers, an die gedachte Sportel=
casse einzusenden und diese Interimsbescheinigungen bei der nächsten Quarkalrechnung anstatt
baaren Geldes zuzurechnen.
Nur bei denjenigen Sachen, welche durch die hiesige Post abgehen und bei denen die Spor-
keln nicht über zwei Thaler betragen, wird der Sportelbetrag von dem Sporteleinnehmer un-
mitctelbar bei dem Hofpostamce erhoben, welchem in diesem Falle für den geleistecen Verlag noch
Ein Groschen vom Thaler gebühret.
Hiernach haben sich sämeliche Behörden und alle, die es sonst angehet, gebührend zu
achten und es geschiehet daran Unser Wille und Meinung. Dresden, am 13. August 1813,
Freyherr von Wertkhern.
Christian Heinrich August Schmid, 8
Ausgegeben zu Dresden am 20. August 1313.