Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

(58  )

gemeinen  gestattct.  Es  ist  aber  in  vorkommenden  Fällen  die  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Majestät  dazu  nachzusuchen,  auch  jedesmal  der  Umfang  der  äussern  Verhältnisse  solcher  neuen
Religionsanstalten  zu  bestimmen.

II.)  Allgemeine  Rechte  der  reformirten  Kirchengemeinden  im  Stagce.
8.  5.

Vorbemerkten  reformirten  Kirchengemeinden  steht  die  freie  und  oͤfsentliche  Ausuͤbung  ihres
Gottesdienstes,  wie  bereits  mittelst  Mandats  vom  18.  Maͤrz  1811.  zur  allgemeinen  Wissen—
schaft  gebracht  worden,  in  gleicher  Maase,  als  den  augsburgischen  Confessionsverwandten,  zu,
so  wie  auch  die  einzelnen  Gemeindeglieder  ohne  Einschraͤnkung  dieselben  buͤrgerlichen  und  politi—
schen  Rechte  zu  geniessen  haben,  welche  den  andern  christlichen  Religions-Partheien  zukommen.

Es  koͤnnen  daher  dieselben  unter  andern  auch  das  Eigenthum  unbeweglicher  Guͤter  erwer—
ben,  und  reformirte  Lehnsinhaber  das,  mit  den  erworbenen  Ritterguͤtern  verbundene  Patronat—
recht  uͤber  evangelisch-lutherische  Kirchen  und  Schulen  in  gleicher  Maase  ausuͤben,  wie  solches
den  katholischen  Lehnsinhabern  unter  dem  24.  Julius  1807.  nachgelassen  worden  ist.

III).  Behorden.

.  4.

Die  Wahrnehmung  und  Handhabung  der  Rechte  der  hoͤchsten  Gewalt  in  Kirchensachen  der
reformirten  Glaubensgenossen  ist  im  Allgemeinen  und  in  erster  Instanz  dem  Koͤniglichen  Kir—
chenrathe  zu  Dresden  uͤbertragen;  so  wie  insonderheit  die  oberrichterliche  Gewalt  in  geistlichen
Rechtssachen,  bei  eingewandten  Appellationen,  von  der  Koönigl.  Landesregierung  und  resp.  dem
Appellations-Gerichte  verwaltet  wird,  als  wohin  jene  Sachen  in  Appellations-Fällen  von  den
Consistorien  verfassungsmäsig  gelangen.

ß.  5.

Obschon  die  allgemeine  Gleichstellung  der  reformirten  Confessions-  Verwandten  mit  den  evanselisch
  lurberischen  Glaubensgenossen  es  von  selbst  mie  sch  bringt,  daß  erstere  in  kirchlichen  und
geistlichen  Sachen  dieselbe  Befreiung  von  der  welelichen  und  fremden  Gerichtsbarkeit,  welche
den  letztern  in  solchen  Dingen  der  eingeführten  Verfassung  nach  zustehr,  geniessen,  so  bleibt  dennoch
  vor  der  Hand,  und  so  lange,  His  die  bestehenden  reformirten  Gemeinden  zahlreich  und  ver-