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gemeinen gestattct. Es ist aber in vorkommenden Fällen die Genehmigung Sr. Königlichen
Majestät dazu nachzusuchen, auch jedesmal der Umfang der äussern Verhältnisse solcher neuen
Religionsanstalten zu bestimmen.
II.) Allgemeine Rechte der reformirten Kirchengemeinden im Stagce.
8. 5.
Vorbemerkten reformirten Kirchengemeinden steht die freie und oͤfsentliche Ausuͤbung ihres
Gottesdienstes, wie bereits mittelst Mandats vom 18. Maͤrz 1811. zur allgemeinen Wissen—
schaft gebracht worden, in gleicher Maase, als den augsburgischen Confessionsverwandten, zu,
so wie auch die einzelnen Gemeindeglieder ohne Einschraͤnkung dieselben buͤrgerlichen und politi—
schen Rechte zu geniessen haben, welche den andern christlichen Religions-Partheien zukommen.
Es koͤnnen daher dieselben unter andern auch das Eigenthum unbeweglicher Guͤter erwer—
ben, und reformirte Lehnsinhaber das, mit den erworbenen Ritterguͤtern verbundene Patronat—
recht uͤber evangelisch-lutherische Kirchen und Schulen in gleicher Maase ausuͤben, wie solches
den katholischen Lehnsinhabern unter dem 24. Julius 1807. nachgelassen worden ist.
III). Behorden.
. 4.
Die Wahrnehmung und Handhabung der Rechte der hoͤchsten Gewalt in Kirchensachen der
reformirten Glaubensgenossen ist im Allgemeinen und in erster Instanz dem Koͤniglichen Kir—
chenrathe zu Dresden uͤbertragen; so wie insonderheit die oberrichterliche Gewalt in geistlichen
Rechtssachen, bei eingewandten Appellationen, von der Koönigl. Landesregierung und resp. dem
Appellations-Gerichte verwaltet wird, als wohin jene Sachen in Appellations-Fällen von den
Consistorien verfassungsmäsig gelangen.
ß. 5.
Obschon die allgemeine Gleichstellung der reformirten Confessions- Verwandten mit den evanselisch
lurberischen Glaubensgenossen es von selbst mie sch bringt, daß erstere in kirchlichen und
geistlichen Sachen dieselbe Befreiung von der welelichen und fremden Gerichtsbarkeit, welche
den letztern in solchen Dingen der eingeführten Verfassung nach zustehr, geniessen, so bleibt dennoch
vor der Hand, und so lange, His die bestehenden reformirten Gemeinden zahlreich und ver-