Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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platz, und nicht sämmtliche zur vorgeschriebenen Oeffemelichkeic erforderliche Mietel, nemlich, aus- 
ser den eigenen Geistlichen, auch eigene Schulen und Glocken haben, bei der unterm 5. Juli 
1811, an die geistlichen Behörden erlassenen General-Verordnung, daß bei jeder erwa verlang- 
ten öffentlichen Beerdigung die gewöhnlichen Gebühren an die evangelisch -lutherische Kirche und 
ihre Diener zu entrichten sind. Bei stillen Beerdigungen aber, welche, ohne daß es der, bei 
den teichen evangelisch -lutherischer Glaubensgenossen vorgeschriebenen Dispensation bedarf, nach- 
gelassen sind, haben die Erben des Verstorbenen lediglich die Kosten des Begräbnißplatzes und 
der Grube, deren Betrag nach der Tare oder nach der eingefuhrten Observanz, einmal für im- 
mer, den Reformirten bekannt gemache werden soll, zu bezahlen. 
. 16. 
Die Kirchenbücher der reformirten Gemeinden, worinnen alle Trauungs= Tauf= und 
Beerdigungs-Handlungen aufzuzeichnen sind, haben völlig rechtsgültige Glaubwürdigkeit, sind 
aber auch den ergangenen gesetzlichen Vorschriften gemäß einzurichten. Insofern die dem Staate 
ohnehin schon verpflichtecen reformirten Prediger selbst die wesenrliche Fuhrung der Kirchenbü- 
cher und die Attestationen aus selbigen besorgen, hat es dabei sein Bewenden; insofern jedoch 
andere, nicht bereits verpflichtete Personen zu diesem Geschäfre gebraucht werden, sind solche 
dazu besonders von den reformirten Censistorien behörig zu verpflichten. 
Die vorgeschriebenen jährlichen Geburts-Trauungs= und Todten-tisten sind an die Königl. 
lutherischen Consistorien abzugeben. 
In Rücksicht der Register über die Sterbefälle zu teipzig, bewendec es bei der dasigen tocal- 
Einrichtung, nach welcher solche in Ansehung sämmtlicher Einwohner, ohne Unterschied der Re- 
ligion und des Gerichtsstandes, bei der dasigen Raths-teichen-Schreiberei geführt werden. 
. 1 7. 
B.) Ausserhalb Dresden und Leipzig steht an allen Orten hiesiger Lande, wo noch zur Zeit 
die reformirten Glaubensgenossen keine oͤffentliche Religionsuͤbung und eigene, unter oͤffentlicher 
Autoritaͤt angestellte Geistliche haben, 
1.) Personen, welche beiderseits reformirter Religion sind, frei,
	        
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