Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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platz,  und  nicht  sämmtliche  zur  vorgeschriebenen  Oeffemelichkeic  erforderliche  Mietel,  nemlich,  ausser
  den  eigenen  Geistlichen,  auch  eigene  Schulen  und  Glocken  haben,  bei  der  unterm  5.  Juli
1811,  an  die  geistlichen  Behörden  erlassenen  General-Verordnung,  daß  bei  jeder  erwa  verlangten
  öffentlichen  Beerdigung  die  gewöhnlichen  Gebühren  an  die  evangelisch  -lutherische  Kirche  und
ihre  Diener  zu  entrichten  sind.  Bei  stillen  Beerdigungen  aber,  welche,  ohne  daß  es  der,  bei
den  teichen  evangelisch  -lutherischer  Glaubensgenossen  vorgeschriebenen  Dispensation  bedarf,  nachgelassen
  sind,  haben  die  Erben  des  Verstorbenen  lediglich  die  Kosten  des  Begräbnißplatzes  und
der  Grube,  deren  Betrag  nach  der  Tare  oder  nach  der  eingefuhrten  Observanz,  einmal  für  immer,
  den  Reformirten  bekannt  gemache  werden  soll,  zu  bezahlen.

.  16.

Die  Kirchenbücher  der  reformirten  Gemeinden,  worinnen  alle  Trauungs=  Tauf=  und
Beerdigungs-Handlungen  aufzuzeichnen  sind,  haben  völlig  rechtsgültige  Glaubwürdigkeit,  sind
aber  auch  den  ergangenen  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  einzurichten.  Insofern  die  dem  Staate
ohnehin  schon  verpflichtecen  reformirten  Prediger  selbst  die  wesenrliche  Fuhrung  der  Kirchenbücher
  und  die  Attestationen  aus  selbigen  besorgen,  hat  es  dabei  sein  Bewenden;  insofern  jedoch
andere,  nicht  bereits  verpflichtete  Personen  zu  diesem  Geschäfre  gebraucht  werden,  sind  solche
dazu  besonders  von  den  reformirten  Censistorien  behörig  zu  verpflichten.

Die  vorgeschriebenen  jährlichen  Geburts-Trauungs=  und  Todten-tisten  sind  an  die  Königl.
lutherischen  Consistorien  abzugeben.

In  Rücksicht  der  Register  über  die  Sterbefälle  zu  teipzig,  bewendec  es  bei  der  dasigen  tocal-Einrichtung,
  nach  welcher  solche  in  Ansehung  sämmtlicher  Einwohner,  ohne  Unterschied  der  Religion
  und  des  Gerichtsstandes,  bei  der  dasigen  Raths-teichen-Schreiberei  geführt  werden.

.  1  7.

B.)  Ausserhalb  Dresden  und  Leipzig  steht  an  allen  Orten  hiesiger  Lande,  wo  noch  zur  Zeit
die  reformirten  Glaubensgenossen  keine  oͤffentliche  Religionsuͤbung  und  eigene,  unter  oͤffentlicher
Autoritaͤt  angestellte  Geistliche  haben,

1.)  Personen,  welche  beiderseits  reformirter  Religion  sind,  frei,