Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anträge.

Prüfungs-Ausschuß.


Fortsetzung.

Schiedsgericht.

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Die  Renten  von  Gütern,  welche  vertreten  werden,  kommen  besonders  in  Ansatz  und
Betracht.

Mehr  als  fünf  Stimmen  dürfen  auf  einen  Abstimmenden  nicht  vereinigt  werden.

Die  übrigen  Abstimmungen  werden  nach  Kopfzahl  vorgenommen.

Mit  Ausnahme  der  in  §§  63  und  74  gedachten  Fälle  genügt  die  einfache  Stimmen—
mehrheit.

59.  Anträge  von  Mitgliedern  an  die  Hauptversammlung  sind  schriftlich  bei  dem
Vorstande  einzureichen  und  dafern  sie  rechtzeitig  (§  56)  eingebracht  worden  sind,  in  die
Tagesordnung  aufzunehmen.

In  die  Tagesordnung  nicht  aufgenommene  Anträge  können  durch  Beschluß  der
Hauptversammlung  zwar  zur  Besprechung,  aber  nicht  zur  Beschlußfassung  gestellt  werden.

§60.  Der  Prüfungs-Ausschuß  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  fünf  Stellvertretern.
Er  ist  von  der  Hauptversammlung  aus  den  Eigenthümern  der  zu  Gunsten  der  Anstalt
belasteten  Grundstücke  ohne  Rücksicht  auf  die  Kreise  allemal  für  das  nächste  Jahr  im
voraus  zu  wählen.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  deren  Stellvertreter  dürfen  dem  Prüfungs-Ausschusse
  nicht  angehören.

Die  Bestimmungen  von  §§  57  und  58  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  Bekanntmachung  der  Wahlen  erfolgt  nicht.

Dem  Ausschuß  liegt  die  Untersuchung  der  Bücher  und  Rechnungen  ob,  er  hat  die
Uebereinstimmung  derselben  mit  den  vorhandenen  Beständen  zu  prüfen  und  eine  nochmalige
  Prüfung  der  Inventur  vorzunehmen.

Er  tritt  mindestens  einmal  im  Jahre  zusammen  und  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  drei  Mitgliedern  zur  Vornahme  der  Arbeit  erforderlich.  Das  über  den
Befund  aufzunehmende  Protokoll  ist  dem  Vorstande  vorzulegen.

61.  Die  Mitglieder  des  Prüfungs-Ausschusses  beziehentlich  deren  Stellvertreter
haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Anstalt  für  den  dadurch
entstandenen  Schaden  persönlich  und  als  Gesammtschuldner.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in  fünf  Jahren.

sf62.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Vorstande  und  der  Hauptversammlung  sind
unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges  durch  Schiedsrichter  zu  entscheiden.

Die  Hauptversammlung  wird  in  dem  Verfahren  von  einem  oder  mehreren  von  ihr
zu  wählenden  Mitgliedern  der  Anstalt,  welche  nicht  dem  Vorstande  angehören  dürfen,
vertreten.