Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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nicht verholfen werden. Wenn jedoch obgedachte Personen bereits vor Erlassung dieses 
Mandats einen Wechsel ausgestelle hätten, oder sonst eine Wechselverbindlichkeit eingegan- 
gen wären, so finder gegen selbige aus einer solchen Urkunde das Verfahren nach Wech- 
selrecht auch fernerhin statt. 
Nach diesem hat Jedermann sich zu achten und daran Unsern Willen und Meinung 
zu vollbringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Konigliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 7. August 1818. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, S. 
Ausgegeben zu Dresden am 31. August 1818.
	        
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