Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel  I.

Die  Erbauung  der  stehenden  Brücke  über  den  Main  soll  in  der  Verlängerung
der  Kaiserstraße  zu  Offenbach  erfolgen  und  neben  Errichtung  des  Brückengelderheberhauses,
  der  Brückenrampen  auf  beiden  Mainufern  und  der  auf  der  rechten
Mainseite  erforderlichen  Zufuhrstraße  der  Firma  Ph.  Holzmann  &  Co.  in  Frankfurt
  a.  M.  unter  den  im  Entreprise-Vertrage  vom  30.  Dezember  1883  zu  Offenbach
  verabredeten  Bedingungen,  von  welchen  die  Bestimmung  über  den  Beginn
der  Bauzeit  anderweit  festzusetzen  vorbehalten  bleibt,  nach  dem  demselben  beigefügten,
  von  den  beiden  kontrahirenden  Regierungen  genehmigten  Bauprojekte
übertragen  werden.

Artikel  H.

Der  Firma  Ph.  Holzmann  &  Co.  soll  für  die  Grundstücke,  welche  zur
Ausführung  der  im  Artikel  I  erwähnten  Baulichkeiten  erforderlich  sind,  das  Enteignungsrecht
  auf  Königlich  Preußischem  Gebiet  durch  die  Königlich  Preußische
Regierung  verliehen  werden.

Auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiet  wird  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung
  die  etwa  erforderlich  werdenden  Enteignungen  für  Rechnung  des  Staats,
vorbehaltlich  der  Ersatzleistung  durch  die  Firma  Ph.  Holzmann  &  Co.,  bewirken.

Artikel  III.

Die  Brücke,  von  Hinterkante  zu  Hinterkante  der  Landpfeiler  gerechnet,
einschließlich  der  Flügelmauern  und  das  Brückengelderheberhäuschen  werden  gemeinschaftliches
  Eigenthum  des  Königreichs  Preußen  und  des  Großherzogthums
Hessen)  die  Unterhaltungskosten  werden  von  beiden  Regierungen  zu  gleichen  Theilen
übernommen.

Jeder  der  kontrahirenden  Regierungen  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  gelegenen  Brückenstrecke  die  bandechobeit  vorbehalten.  Die  Gebietsgrenzen
werden  auf  der  Brücke  durch  Königlich  Preußische  und  durch  Großherzoglich
Hessische  Hoheitszeichen  kenntlich  gemacht.

Artikel  IV.

Die  Unterhaltung  der  Zufuhrstraßen  und  Brückenrampen  liegt  auf  jeder
Uferseite  denjenigen  Gemeinden,  Kommunalverbänden  oder  staatlichen  Behörden
ob,  welche  gesetzlich  zur  Unterhaltung  der  öffentlichen  Straßen  verpflichtet  sind.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  und  die  Großherzoglich  Hessische  werden  durch
Ihre  Organe  darüber  wachen  lassen,  daß  die  auf  Ihren  Gebieten  gelegenen  Zufuhrstraßen
  und  Brückenrampen  stets  in  ordnungsmäßigem  Zustande  erhalten  werden.

Artikel  V.

Für  die  Benutzung  der  festen  Brücke  werden  dieselben  Abgaben  entrichtet,
welche  gegenwärtig  bei  Benutzung  der  Schiffbrücke  zu  entrichten  sind.  Jede