(„ 140 )
eultaͤt in teipzig zu berichten, welche hierauf pflichemäßige Eneschließung fassen, und, nach
Befinden, zur tandesregierung Anzeige erstatten wird.
". 20.
Nach Beendigung der tehrzeit, deren Dauer vom tehrberrn nicht unter vier Jahre be-
stimmt werden darf, soll der Lehrling vom Physicus, mit Zuziehung des Besihers oder Ver-
walters einer andern Apotheke, wenn es solche am Orte giebt, anderweit sorgfältig in allen
Theilen seiner Wissenschaft geprüst, und, wenn er hierbei gnügliche eheoretische und praktische
Kenntnisse bewähré, der tehre entlassen, auch mit einem, von seinem tehrherrn und den Era-
minatoren zu unterzeichnenden, tehrbriefe versehen werden, in welchem zugleich der Befund
des Eramens mit anzumerken ist.
—
ß. 50.
Uneuchtige dagegen sollen entweder annoch auf gewisse Zeic in die lehre zurückgewiesen,
oder, wenn hinsichtlich ihrer Ausbildung ein Pflicheversäumniß des tehrherrn zu bemerken seyn
sollte, auf vorgängigen Bericht zum Sanitäts-Collegio oder resp. zur medicinischen Facul-
cat in teipzig, nach deren Ermessen, einem andern Apothekeninhaber zum Auslernen überge-
ben werden; welchenfalls der erstere zugleich das bereits empfangene tehrgeld wieder heraus-
zugeben hat. «
s.31.
Diejenigen, welche die Apothekerkunst im Auslande erlernt haben, sollen sich, bevor sie
in einer Apotheke hiestger tande dienen dürfen, am Orte ihrer ersten Anstellung, der §. 20.
bemerkten Prüfung durch den Physicus, unter Beibringung ihrer diesfallsigen Zeugnisse, gleich-
falls unterwerfen, und solcher gemäß in derselben Maße beschieden werden, auch dacüber,
im Fall der Tuͤchtigkeit, ein besonderes Attestat erhaleen.
Wegen Bezahlung dieser und aller andern, den Physicen vorstehend zur Pfliche gemach-
ten Prüfungen, findet die Bestimmung des 4ten H. gleichfalls Statt.
K 32.
Rur die, wekche den obgedachten tehrbrief, oder ein solches Zeugniß aufzuweisen ver-
Mmögen, dürfen künfeig, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 50 Thalern fin den In-
baber der Apotheke, in einer Officin biesiger tande als Gehülsen angenommen werden.
53.
Wer zu Verwakcung einer Apotheke als Eigenehümer, verpflichterer Provfsor, voeer