Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(151) 
C. 
Formular 
zur Verpflichtung der Apotheker. 
J N. MN. gelobe und verspreche hiermit, die zu jeder Zeit vorhandenen Medicinalgesetze 
pünktlichst zu befolgen, der obersten Medicinalbehörde und dem mir vorgesetzten Physicus in 
allen Dingen den schuldigen Gehorsam zu leisten, die Pflichten eines gewissenhaften Apothe- 
kers genau zu erfüllen, die unker meiner Aufsicht und Verwaltung stehende Apotheke vorschrift- 
mäßig einzurichten, solche mie den, in der gesetzlich eingeführten Pharmakopöe, vorgeschriebenen 
einfachen und zusammengesetzten Arzneimitteln in der erforderlichen Menge und von der besten 
Beschaffenheit, zu versehen, dieselben, nach Vorschrift des Dispensakoriums, zuzubereiten, zusam- 
men zu setzen, besonders die gangbarsten chemischen Präparate selbst zu verfertigen, nocthwen- 
dige, mehr als einen Tag dauernde Reisen der Obrigkeic vorher anzuzeigen, meine Apotheke 
aber niemals, auch nie auf eine Nacht, ohne einen gnüglich erfahrnen Seellvertreter zu lassen, 
mie der Ausubung der innern und aäussern Heilkunde mich niche zu befassen, die, von ordentlich 
angestellten Aerzten, kunstmäßig verschriebenen Arzneimictel, nach dem Inhalee der Recepte, zu 
bereiten, dabei richtiges Maaß und Gewicht zu gebrauchen, besonders niche willkührlich, ohne 
Erlaubniß des Arzkes, statt eines verordnecen Arzneimittels, ein anderes zu substicuiren, und 
solches durch meine Gehülfen und tehrkinge nicht geschehen zu lassen; Gifee, welche, nebst den 
dazu bestimmten Waagen und Geschirren, von den eigentlichen Medicamenten durchaus abge- 
sondert seyn müssen, ohne glaubhafte Sicherheicsscheine nicht zu verkaufen, und keine stark 
wirkenden und zusammengesetzten Arzneimittel, ohne Vorwissen eines legalisirten Arztes, zu dis- 
pensiren, die, zu der Bereitung und Aufbewahrung der Arzneimittel bestimmten, Gefäße von 
einem der Gesundheit nicht nachtheiligen Material verfertigen zu lassen, das Verderben der 
Arzneien sorgfältig zu verhüten, die verdorbenen schlechterdings nicht auszugeben, und die 
Aczneien niché über die gesetzlich einzuführende Taxe zu verkaufen, mic Aerzten, Chirurgen 
und meinen Collegen in guter Eintracht zu leben, wenn ich in gerichtlichen medicinischen Fäl- 
len, als Techniker, mit zugezogen werde, die chemische Uncersuchung der Giste und anderer Na- 
tursubstanzen gründlich und genau vorzunehmen, und über die Resultate ein vollständiges Gut- 
achten gewissenhafe auszustellen, die sämmtlichen Geschäftsbücher eines Apothekers aber in der 
vorschriftsmäßigen Ordnung zu halten und zu führen. 
 
	        
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