Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Von den Dammgerichten. 
Im Frühjahre und Herbste find, jedesmal nach geschehener Dammschau, die Dammgerichte 
zu halten, und alle wahrgenommene Ungebührnisse, welche an Damm= und Uferbauen begangen 
worden sind,, zu untersuchen und zu bestrafen, auch über den Schadenersatz zu entscheiden, ferner 
die Anlagen zu der Dammbaucasse zu-erbeben, die Streitigkeiten unter den Mitgliedern der 
Dammceemmmm in Damm= und Uferbausachen auszugleichen, die Dammrolle zu revidiren, und 
darin die Namen der Grundstücksbesitzer bei vorgegangenen Veränderungen nachzutragen, die Rech- 
nungen über die Dammbaucasse durchzusehen, und überhaupt alle auf das Verhälchiß der Domm- 
commun sich beziebenden Angelegenheiten zu berichtigen. 
Die Qammngerichte werden durch die Commission und den Justizbeamten des Bezirks, wel— 
cher hierbei immerwährenden Auftrag hat, besteller; überdies nehmen daran Theil ein Amtsactua- 
rius ebe Wiceactuarius als Protterellsührer, der Rechnungsführer, der Daͤmmrichter, Vice— 
Dammrichter und zwei aus der Dammcemmun zu wählende, und gewoͤhnlichermaßen zu ver— 
pflichtende Gerichtsbeisitzer. 
Wenn zu den Dammcommunen Grundstücksbesicer und Personen gehören, welche unter Pa- 
crimonialgerichten stehen, oder einen befreiten Gerichtsstand genießen, so kann in Damm und 
Uferbäusachen von den Dammgerichten nichtsdestoweniger an m verfügt werden; es ist jedoch der 
ordemlichen Obrigkeic Nachricht davon zu geben. Kommue es aber auf die Einbringung oder Voll- 
streckung einer Strafe, oder auf executivische Beitreibung von Geldbeiträgen an, so ist die ordent- 
liche Obrigkeit zu reguiriren. 
#( 10. 
Von dem Verbalten bei Eisfahrten und Stromergießungen. 
Sobald das Wasser an den Fuß des Dammes tritt, und das Vorland größtentheils ücer 
schwemm ist, müssen die Dammwachen, nach der annoch- zuiertheilenden nähern Anweisung, aufze 
stellt „und bei zunehmender Gefahr, die daselbst ertheilten Vorschriften genau befolgt werden. 
Wenn dis Dämme weitlänfig und von Derfern oder Häusern so enrfernt sind, daß die Ab— 
loͤsung der Wachen nicht fuͤglich gefchehen kann; so ist'es nothwendig, hin und wieder, so viel als 
möglich in der Mitte des Districes, Hütten oder Wachthäuser anzulegen. In diesen Huͤtten 
sind zugleich die zur Sicherstellung der Dämme etwa nörbigen Geräthschaften aufzubewahren.
	        
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