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J.
Prodisorischer Beschluß uͤber die Freiheit der Presse.
ß. 1.
So lange, als der gegenwaͤrtige Beschluß in Kraft bleiben wird, duͤrfen Schriften, die
in der Form taͤglicher Blaͤtter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht uͤber zwanzig
Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate, ohne Vorwissen und vorgaͤngige
Genehmhaltung der Landesbehoͤrden, zum Druck befoͤrdert werden.
Schriften, die nicht in eine der hier nahmhaft gemachten Klassen gehoͤren, werden ferner—
hin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Gesetzen be—
handelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben,
so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den
einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen, gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch be—
troffenen Schrift erledigt werden.
d. 2.
Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben
der naͤhern Bestimmung der Regierungen anheim gestellt; fie muͤssen jedoch von der Art seyn,
daß dadurch dem Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des 8. 1. vollstaͤndig Gnuͤge gelei—
stet werde.
g. S.
Da der gegenwaͤrtige Beschluß durch die, unter den obwaltenden Umstaͤnden, von den Bun-
desregierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maaßregeln gegen den Mißbrauch der
Presse veranlaßt worden ist; so koͤnnen die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im
Wege des Drucks bereits verwirklichten Mißbraͤuche und Vergehungen abzweckenden Gesetze,
insoweit sie auf die im §. 1. bezeichneten Klassen von Druckschriften anwendbar seyn sollen,
so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet
werden. ·
Ho 4.
Jeder Bundesstatt ist fuͤr die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithin fuͤr saͤmmt—
liche, unter der Hauptbestimmung des F§. 1. begriffenen Druckschrifren, insofern dadurch die
Wurde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung der-
selben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammcheir
deo Bundes verancwortlich. «
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