Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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J.
Prodisorischer  Beschluß  uͤber  die  Freiheit  der  Presse.

ß.  1.

So  lange,  als  der  gegenwaͤrtige  Beschluß  in  Kraft  bleiben  wird,  duͤrfen  Schriften,  die
in  der  Form  taͤglicher  Blaͤtter  oder  heftweise  erscheinen,  desgleichen  solche,  die  nicht  uͤber  zwanzig
Bogen  im  Druck  stark  sind,  in  keinem  deutschen  Bundesstaate,  ohne  Vorwissen  und  vorgaͤngige
Genehmhaltung  der  Landesbehoͤrden,  zum  Druck  befoͤrdert  werden.

Schriften,  die  nicht  in  eine  der  hier  nahmhaft  gemachten  Klassen  gehoͤren,  werden  ferner—
hin  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Gesetzen  be—
handelt.  Wenn  dergleichen  Schriften  aber  irgend  einem  Bundesstaate  Anlaß  zur  Klage  geben,
so  soll  diese  Klage  im  Namen  der  Regierung,  an  welche  sie  gerichtet  ist,  nach  den  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Formen,  gegen  die  Verfasser  oder  Verleger  der  dadurch  be—
troffenen  Schrift  erledigt  werden.

d.  2.

Die  zur  Aufrechthaltung  dieses  Beschlusses  erforderlichen  Mittel  und  Vorkehrungen  bleiben
der  naͤhern  Bestimmung  der  Regierungen  anheim  gestellt;  fie  muͤssen  jedoch  von  der  Art  seyn,
daß  dadurch  dem  Sinn  und  Zweck  der  Hauptbestimmung  des  8.  1.  vollstaͤndig  Gnuͤge  gelei—
stet  werde.

g.  S.

Da  der  gegenwaͤrtige  Beschluß  durch  die,  unter  den  obwaltenden  Umstaͤnden,  von  den  Bundesregierungen
  anerkannte  Nothwendigkeit  vorbeugender  Maaßregeln  gegen  den  Mißbrauch  der
Presse  veranlaßt  worden  ist;  so  koͤnnen  die  auf  gerichtliche  Verfolgung  und  Bestrafung  der  im
Wege  des  Drucks  bereits  verwirklichten  Mißbraͤuche  und  Vergehungen  abzweckenden  Gesetze,
insoweit  sie  auf  die  im  §.  1.  bezeichneten  Klassen  von  Druckschriften  anwendbar  seyn  sollen,

so  lange  dieser  Beschluß  in  Kraft  bleibt,  in  keinem  Bundesstaate  als  zureichend  betrachtet
werden.  ·

Ho  4.

Jeder  Bundesstatt  ist  fuͤr  die  unter  seiner  Oberaufsicht  erscheinenden,  mithin  fuͤr  saͤmmt—
liche,  unter  der  Hauptbestimmung  des  F§.  1.  begriffenen  Druckschrifren,  insofern  dadurch  die
Wurde  oder  Sicherheit  anderer  Bundesstaaten  verletzt,  die  Verfassung  oder  Verwaltung  derselben
  angegriffen  wird,  nicht  nur  den  unmittelbar  Beleidigten,  sondern  auch  der  Gesammcheir
deo  Bundes  verancwortlich.  «

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