Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M21.  397

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Der  erste  Absatz  der  Ziffer  3  erhält  folgenden  Zusatz:
„Sie  können  auch  durch  Vermittelung  der  Behörde  des  näheren  Bezirkes  sich  zur
Stammrolle  melden  und  zugleich  ihre  Ueberweisung  herbeiführen  lassen.  In  dem
Bezirke,  dem  sie  überwiesen  sind,  bleiben  sie  gestellungspflichtig,  wenn  nicht  eine  Ueberweisung
  an  einen  anderen  Bezirk  stattfindet  (§§  25,,  und  47,8).“

8  29.

Der  erste  und  zweite  Absatz  der  Ziffer  7  lauten:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich
  vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  bis  zum  dritten  Militärpflichtjahre  verfügt  werden.  Ferner  kann
die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  Zurückstellungen  der  zum  einjährig-freiwilligen
Dienste  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  4c  erwähnte  Frist  hinaus  ausnahmsweise,
in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober  des  neunten  Militärpflichtjahrs
  genehmigen.

Zurückstellungen  Militärpflichtiger  über  die  im  Absatz  1  sowie  die  in  Ziffer  3
und  4  und  b  erwähnten  Fristen  hinaus  können  ausnahmsweise  von  der  Ministerialinstanz
  genehmigt  werden.“

842.

Im  zweiten  Absatze  der  Ziffer  2  werden  die  Worte  „die  aktiven  Aerzte  der  Marine“  ersetzt
durch  die  Worte:
„die  aus  dienstlicher  Veranlassung  im  Auslande  befindlichen  aktiven  Aerzte  der
Armee  und  Marine“.
Der  dritte  Absatz  der  Ziffer  3  lautet:
„Bei  Untersuchungen  durch  Aerzte  der  Armee  oder  Marine  ist  in  der  Regel  noch
die  Zuziehung  eines  Offiziers  erforderlich.“

861.
In  Ziffer  2  wird  hinter  „vierjährigen“  eingefügt:
„bei  der  Marine  auch  zum  fünf=  oder  sechsjährigen“.
Die  Anmerkung“)  zu  Ziffer  3  lautet:
„*)  Wegen  Anrechnung  der  zu  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  heranzuziehenden
  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts  (8§  9)  auf  den
Ersatzbedarf  der  Truppentheile  enthalten  die  jährlichen  Rekrutirungsbestimmungen

das  Erforderliche."“
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