Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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(. v. 
« Verkauf des Stempelpapiers. 
Der Verkauf des Stempelpapiers auf Rechnung des Steuer-Aerarii ist den Amts-Steuer— 
und Stadt-Stempel-Impost--Einnahmen hiesiger Lande uͤbertragen, und Jeder, der Stempel- 
papier braucht, muß daselbst seinen Bedarf gegen Bezahlung sofort erhalten. 
* 
Diese Bezahlung ist, wenn der, einem einzelnen Bogen aufgedruckte Stempel Zwei Thaler 
und daruber beträge, zur Hälfte in Cassenbillets nach dem Nominalwerthe zu leisten. 
. 0. 
Sollee eine Amts-Seeuer= oder Stadt-Stempel-Impost-Einnahme mit dem hinlänglichen 
Vorrathe an Stempelpapier nicht versehen seyn, um den Bedarf eines sich meldenden Käufers 
sogleich auf dießfallsige Anfrage befriedigen zu können, so hat sie diesen Bedarf unverzüg- 
lich, und bei Stempelbogen, deren Betrag sich nicht uber Zehen Thaler beläuft, späcestens bin- 
nen Drei Tagen, bei hohern Stempelbogen aber spätestens binnen Ache Tagen, ohne Kosten 
des Käufers, herbeizuschaffen und auszuhändigen. Auch ist sie in einem solchen Falle schuldig, 
eine Bescheinigung, daß das verlangte Scempelpapier gefeble babe, oder in der vorgeschriebe- 
nen Frist nicht habe erlange werden können, auf Begehren, von sich zu stellen. 
5. 10. 
Niemand ist bei Erkaufung seines Bedarfs an Stempelpapier an die Einnahme seines 
Wohnortes gebunden, sondern er kann dasselbe von jeder beliebigen Amés- Steuer= oder Stadt- 
Stempel-Impost-Einnahme Unserer tande beziehen. 
G. 11. 
Jedem steht frei, das Stempelpapier, welches bei einer dieser Einnahmen rechemäßig er- 
langt worden ist, wieder zu verkaufen. Nur dem bei der Stempelfactorie angestellten Perse- 
nale ist der Verkauf des Stempelpapiers, bei Strafe der Dienstentsetzung, verboten. 
*“h 
Verboc einer Steigerung des Stempelpapier-Preises. 
Kein Verkäufer des Stempelpapiers darf von einem Käufer desselben, unker irgend einem 
Vorwande, dafur mehr, als den durch den Stempel ausgedrückten Gelobetrag erheben, bei
	        
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