Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr. 
Artikel der Innungen, 
G□ 
in Orcen bis zu 5,000 Einwohnern, " " " 4 
4 - m510,000 - 
wo mehr, als 10,000 Einwohner si ind, 10 
Auction und Subhastation. 
Vom Betrage der, durch eine gerichtliche oder aussergerichtliche Auction oder 
Subhastation, erlangten Loosung oder Licitationssumme, ohne Abzug der 
diesfallsigen Kosten, wenn derselbe die Summe von 50 Thlr. — — nicht 
uübersteigt, . - . . . — 
wenn er über 50 Thlr. — — nicht aber über 100 Thlr. — — steigt, — 
wenn er uͤber 100 Thlr. — — steigt, von jedem Hundert, . — 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte über- 
stiegen ist. 
Der Stempel wird zum Auctions- oder Subhastations-Prokocolle genom- 
men. Das Auectionsprotocoll hat der Auctionator jedesmal bei der Obrig- 
keit, nebst dem gehoͤrigen Stempelbogen, einzureichen, welcher letztere alsdann 
gewoͤhnlichermaßen zu cassiren, und der Gegenstand, wozu er verwendet wer- 
den, darauf zu bemerken ist. 
Bei den, im Wege des Hülfs= oder Concurs-Processes veranlaßeen, oder 
auf Instanz der Glaubiger geschehenden, Auctionen und Subhastationen findet 
keine Seempelabgabe Statc. 
B. 
Beglaubte Abschrise, eder Beglaubigung einer Abschrife, s. Ab- 
schrife. 
Begnadigung, f. Aggratiation, Abolition, Concession, Pension, 
Prädicat. 
Berufung, (. Appellation. 
Bescheid, s. Abschied. 
Bestätigung, s. Censirmation, 
Bestallungen. 
Die Schrife, durch welche Jemanden eine Königliche Dienststelle im geist- 
lichen Fache, bei Hose, im Eivil= oder Milicair-Dienste, in oder ausser- 
  
— 
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