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balb tandes, oder sonst eine öffentliche, geistliche oder weleliche Stelle in den
hiesigen anden überrragen wird, sie mag ein Rescripe, Patent, Decrec,
Diplom, eine Vocation, eine Bestallung, ein Protocoll, Pflicheschein oder
irgend eine andre Schrife seyn, ist nach folgenden Bestimmungen dem
Scempel unterworfen:
Wenn die Stelle Hofrang hat, ohne Rücksicht, ob sie besoldet, wie hoch
sie besoldet, oder ob sie nicht besoldet ist,
bei Stellen in der 1sten Klasse der Hofordnung, .’-
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Wenn die Stelle keinen Hofrang hat, auch mit einem jaͤhrlichen Gehalte,
oder Sporteln und Accidenzien an Gelde oder Naturalien nicht verbunden ist,
Wenn der mit der Stelle verbundene Gehalt, nebst den etwanigen Spor--
teln und Accidenzien aller Art, an Gelde oder Naturalien, jaͤhrlich die Summe
—
von 50 Thlr. — — nicht uͤbersteigt, . .
wenn dieses Diensteinkommen die Summe von 50 Thlr. — — aber niche
die von 100 Thlr. — — übersteige, "U„ . . "Q
wenn selbiges die Summe von 100 Thlr. — — k2% , von jedem
Hundert 6% 9 6 "“ " l
wobei das neue Hundert für voll cgerechnet wird, wenn deffen Hälfte über.
stiegen ist.
Gelangt ein Diener zu einer andern Scelle,#e mag höber oder einträgli-
cher, als seine zeicherige seyn oder nicht, so wird der Stempel nach obigen
Säen, ohne Rücksiche auf die bereies vorhin erlegten Seempelgebähren, ent-
richter: dagegen ist, wenn ein Diener bei feiner Stelle eine Vermehrung des
Gehalts oder der Sporteln und Accidenzien aller Art, an Gelde oder Narura-
lien erhält, die Schrifr, durch welche solches geschiehe, nach dem einjäh-
rigen Becrage der Summe, um welche das Diensteinkommen erhöhr wird,
dem Scempel unterworfen, und zw b wenn die 1 niche über 50 W%
— — beträgt, mit .
wenn sie 50 Thlr. — — aber nicht 100 Ahlr. — — übersteige, mit
wenn sie 100 Thlr. — — uͤbersteigt, von jedem Hundert mit .
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte uͤber-
stiegen ist.
Thlr.
120
90
60
80
15
II
1111