Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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(Nr.  7242.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  November  1868.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  kommunalstaändischen
Vermögens  und  der  kommimalständischen  Anstalten  in  dem  kommunal.
ständischen  Verbande  des  Regierungsbezirks  Kassel.

Auf  den  Bericht  vom  8.  d.  Mts.  will  Ich  in  Gemäßheit  der  Sg.  2.  und  28.
Meiner  Verordnung  pom  20.  September  1867.,  betreffend  die  kommunalständische
  Verfassung  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Kassel,  dem  Antrage  des
Kommunallandtages  dieses  Regierungsbezirks  entsprechend,  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  kommunalständischen
Vermögens  und  der  kommunalständischen  Anstalten  in  dem  kommunalständischen
  Verbande  des  Regierungsbezirks  Kassel

hiermit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  11.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

Re.