Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr. 
Buͤrgerrecht. 
Die Urkunde oder das Protocoll uͤber dessen Ertheilung 
in Staͤdten bis zu 3,000 Einwohnern, 5 
- - - - 5,000 - . "“ „ " 
" .10000 "• ( "n% . 4 .. — 
- uͤber 10,000 1 
Buͤrgschein, s. Fidejussiones. 
C. 
Capicalsverschreibung, s. Schuldverschreibung. — 
Cassation einer Hypothek, s. Hypothek. 
Cession. 
Die Urkunde jeder Ark, durch welche eine gerichtliche, oder eine von einer 
Gertches= oder andern Behörde zu bestäcigende Cession erkläre wird, 
wenn der Betrag des cedirten Gegenstandes nach Gelde bestimmt werden 
kann und die cedirte Summe den Betras von 100 Thlr. — — nicht uͤber- 
steigt. 4 — 
wenn dieselbe den Berrag von 100 Thlr. — — ibersteist von jedem 
Hundert, .- . . . . . — 
— — — 
wobei das neue Hundere für voll gerechner wirb, wenn dessen Haͤlfte uͤber— 
stiegen ist, 
wenn der coebirte Gegenstand nicht nach Gelde bestimme werden kann, 
nach dem Ermessen der Behörde, vor welcher die Cession geschlossen, oder 
von welcher dieselbe confirmirt wird, mic Rücksicht auf die Wichtigkeit des 
cedircen Obzects, "r . 4 . . .. 
DJI 
bis zu 
Bei der Cession eines Grundstücks wird- besen Wereh, bis zu andrer 
UAnordnung, nach dem letzten Kaufpreise angenommen. s 
Wenn, im Verfolg einer Contracts= oder andern Urkunde, ingleichen bei 
Regulirung einer Verlassenschaft, Cessionen zu ertheilen sind, und diese Ur- 
kunde oder Verkassenschaft, nach den, in der gegenwäreigen Stempeltare enchalke- 
nen Bestimmungen, dem Srtempel bereits unterworfen worden ist, so sino die 
dießfallsigen Cessonen nur wic dem Stempel von — 2 gI. — zu belegen; 
  
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