Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Nutzungen und lebenslaͤnglicher Niesbrauch werden nach einem dreijaͤhri— 
gen Durchschnitte Zehnmal genommen und so zu Capitale gerechnet. 
Die Erben koͤnnen der Verbindlichkeit zu Vorlegung eines Erbschaftsver— 
zeichnisses, oder einer sonstigen Angabe des Erbschaftsbetrags, sich durch Er— 
legung eines Aversional-Ouamu entledigen, womie sie bei dem Richter der 
Erbschafe einen Stempelbogen lösen, auf welchem der Richter die Sache, wegen 
deren der Bogen gelößt worden ist, zu bemerken bat. 
Ueber das von den Erben auerbotene Aversional-Quantum hae der Rich- 
ter, unter genauer Angabe der Umstände, gukachelichen Beriche zum Ober- 
Scenucr-Collegio zu erstatten, und wegen der Annahme desselben Resolution 
zu erwarren. Wird es angenommen, so kann eine diesfallsige Nachzahlung, 
wegen der etwa nachber entdeckten Unverhältnißmäßigeie der erlegten Abgabe, 
nicht geforderr werden. 
Alle obige Bestimmungen in Rücksicht auf Anfälle werden auch auf Schenk- 
ungen unter tebenden durch schriftlichen Verrag angewender, insoweic sie an 
sich bei solchen Anwendung finden können. 
Erbvergleich, s. Erbschaft, Inventarium. 
Erbverwandlung, s. Verwandlung. 
Erbzinscontract, s. Contract. 
Erinnerungsverordnung, « 
auch in Angelegenheiten, welche nach §. 45. des vorstehenden Mandats 
stempelfrei sind, nach dem Ermssen der die Verordnung erlassenden Be- 
börde, "4 ôr *lb al 
und es ist dieser Stempel v von den Saͤumigen aus eignen Mitteln zu bezahlen. 
Excitatorium, f. Erinnerungsverordnung. 
Extension einer Appellation, . Appellation. 
F. 
Fideicommiß-Anfall, s. Erbschafe. 
Fidejussiones und Bürgscheine, 
die auf Geld gerichtet sind, nach der in selbigen ausgedrückten Summe, 
wenn sie den Betrag von 100 Thlr. — — riche übersteige, 
wenn sie mehr, als 100 Thlr. — — beträgk, von jedem Hundert 
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Halfte über- 
stiegen ist. 
  
  
Thlr. 
  
  
  
  
gl.
	        
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