Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr.

Intercessionales

des  Kandesherrn,  oder  der  höhern  Collegien,  "  6#  .  2

Inventarien  oder  Nachlaßverzeichnisse.

Von  Inventarien  oder  Nachlaßverzeichnissen  wird  eine  Stempelabgabe  nur

in  den  Faͤllen,  wenn  Ehegatten,  oder  die  vom  Erbschaftsstempel  befreiten

Verwandten  die  Succession  haben,  und  auch  von  ihnen  nur  als  Nachtrag

und  ohne  Strafe  nur  erst  dann  erhoben,  wenn  dieselben  im  Processe  als  Beweiß=

  oder  Gegenbeweißurkunden  producirt,  oder  sonst  von  vollährigen  Interessenten
  in  Gerichten  eingereicht  werden.

Wenn  der  Nachlaß,  nach  Abzug  der  Schulden  und  unsichern  Forderungen,

  uber  50  Thfr.  —  —  aber  niche  uber  100  Thlr.  beträgt,  uberhaupe  –

wenn  derselbe  uber  100  Thlr.  —  —  aber  niche  über  500  Korr-.  —  —

betraͤgt,  uͤberhaupt  —
wenn  derselbe  über  500  Thlr.  —  —  aber  nicht  über  1000  Thlr.  —  —

betraͤgt,  uͤberhaupt  .  —
wenn  derselbe  über  1000  Thlr.  —  —  aber  nicht  über  sooo  Thlr.  —  —

betraͤgt,  uͤberhaupt  .  .  1
wenn  derselbe  über  5000  Thlr.—  —  aber  niche  über  10,000  Thblr.

betraͤgt,  uͤberhaupt  .  .  111
wenn  der  Nachlaß  mehr,  als  10,000  Totr.  —  —  becräge,  über  deese

1  Thlr.  12  gl.  von  jedem  fernern  Hundert  .  .  .  —

Das  neue  Hundert  wird  dabei  immer  fuͤr  voll  gerechnet,  wenn  dessen  Haͤlfte
uͤberstiegen  ist.

Wenn  der  Werth  des  Nachlasses  die  Summe  von  50  Tolr.  nicht  erreicht,
so  findet  kein  Stempelansatz  Statt.

Ist  weder  ein  Inventarium,  noch  eine  Nachlaß-Specification  aufgenommen
worden,  so  ist  der  Erbvergleich  in  den  Faͤllen,  wo  jene  der  Stempelabgabe
unterliegen,  den  vorstehend  vorgeschriebenen  Ansaͤtzen  unterworfen.

Faͤllt  die  Erbschaft  nur  zum  Theil  an  vom  Erbschaftsstempel  befreite  Erben,
  zum  Theil  aber  an  solche,  welche  der  Erbschaftssteuer  unterliegen,  so
wird  der  Erbantheil  der  zuletzt  erwaͤhnten  Erben,  bei  Berechnung  des  Stempels
  vom  Iuventario,  dem  Nachlaßverzeichnisse  oder  Erbvergleiche,  in  Ab—
zug  gebracht.

Justificationsschein
uͤber  eine  gerichtlich  abgelegte  Vormundschafes-  ober  andere  Rechnung  ohne

Unterschied,  und  ohne  Rucksicht  auf  die  zur  Berechnung  gekommene  Summe,
überhaupt

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