Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6068) 
Thlr. — — des beim Lehnshofe angenommenen Lehnswerthes des Gegenstan— 
des, uͤber welchen der Lehnspardon zugestanden wird, . 
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte 
uͤberstiegen ist. 
Bei einem Mitbelehnten, welcher, im Verfolg des ertheilten Pardons, nicht 
sofort in das Lehn succedirt, von jedem 100 Thlr. — — des Lehnswerchs 
wobei ebenfalls das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen 
Haͤlfte uͤberstiegen ist. 
Wenn der zu Pardonirende nur einen Theil des Lehns besitzt, oder nur 
in einen Theil desselben succedirt, so ist der Stempel auch nur nach dem 
Werthe des ihm zugehoͤrigen oder zufallenden Antheils am Lehn, so wie 
bei Mitbelehnschaftspardonen nach dem, dem zu pardonirenden Mitbelchnten, 
unter Voraussetzung des Anfalls, zukommenden Antheile am Lehn zu reguliren. 
Uebrigens werden bei Berechnung des Lehnswerthes, zum Behuf der Stem— 
pcktare von Lehnspardonen, die Lehnsschulden in eben der Maße, wie dieß 
bei Berechnung der auszuwerfenden Emende zu geschehen pflegt, in Abzug 
gebracht. 
Lehnsrevers. 
Von jedem 1000 Thlr. — — des beim Lehnshofe angenommenen Werths 
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des tehns, . 
wobei das angefangene Tausend für voll gerechnet wird, wenn dessen 
Hälfte überstiegen ist. 
Lehnsverwandlung, f. Verwandlung. 
Leibhrentencontractc, s. Contract. 
Leichenpaß, . . 
Letzter Wille, s. Testament. 
Liberationsschein, s. Justificationsschein. 
Licitation, s. Auction. 
bocationsurthel, f#. Abschied. 
Loͤschung 
eines hypothekarisch versicherten Capitals, ingleichen unbezahlter Kauf- oder 
Erbegelder im Hypotbekenbuche, s. Hypothek. 
  
  
  
  
Thlr. 
  
gi. 
  
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