Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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1  "„  Thlr.  gl.
tehnsbrief,  ingleichen  Erbbrief.
Von  jedem  Hunderc  des,  bei  der  Behörde,  welche  den  kehns=  oder  Eebbrief
ertheilt,  angenommenen  Werehes  des  Gegenstandes,  über  den  selbiger  ertheilt
wird,  .  —

wobei  das  neue  Hundert  fuͤr  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte
uͤberstiegen  ist.

Wenn  der  Lehns-  oder  Erbbrief  Descendenten  des  letzten  Besitzers  ertheilt
wird,  so  ist  nur  die  Haͤlfte  zu  entrichten.

Wird  der  Lehns-  oder  Erbbrief  mehrern  gemeinschaftlichen  Besitzern  ertheilt,
so  entrichten  diese  zusammen  den  Stempelsatz  nur  nach  dem  Betrage,  wie
ihn  ein  alleiniger  Besitzer  zu  entrichten  gehabt  haͤtte,  dergestalt,  daß  jeder
von  ihnen,  nach  dem  Verhaͤltnisse  seines  Antheils  am  Besitze,  dazu  beitraͤgt.

Wird  der  Lehns-  oder  Erbbrief,  im  Verfolg  eines  vom  Besitzer  geschlosse—
nen  Kaufs,  oder  eines,  nach  Erstehung  sub  hasta,  ausgestellten  Adjudica—
tionsscheins,  ertheilt,  oder  ist  dem  Besitzer,  als  solchem,  bereits  ein  Lehns—
oder  Indultschein  ertheilt  und  in  einem  dieser  Faͤlle  die  Stempeltaxe  nach
Procenten  des  Werths  entrichtet  worden,  uͤberhaupt  nur

Lehnsanfall,  s.  Erbschaft.

Lehnsschein,
wenn  selbiger  uͤber  ein  Lehn  oder  Allod,  dessen  beliehenem  Besitzer  ertheilt
wird,  von  jedem  Hundert  Thaler  des,  bei  der  Behoͤrde,  welche  solchen  ertheilt,
angenommenen  Werthes  des  betreffenden  Gegenstandes,  —
wobei  das  neue  Hundert  fuͤr  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte  überstiegen

  ist.

Wird  der  tehnsschein  einem  Descendenten  des  letzten  Besitzers  ertheilt,  so
ist  nur  die  Haälfte  zu  entrichten.

Auch  ist,  wenn  mehrere  gemeinschaftliche  Besitzer  des  verliehenen  Gegenstandes
  tehnsscheine  erhalten,  nur  ber  Stempelberrag,  den  ein  alleiniger  Besitzer
  zu  bezahlen  gehabt  hätte,  von  ihnen  insgesamme  zu  berichtigen,  und  daber
  zu  dem,  für  jeden  von  ihnen  auszufertigenden  tehnsschein  der  Stempe#l  blos
nach  demjenigen  Betrage  zu  nehmen,  welcher  auf  den  Antheil  des  einzelnen
Mitbesitzers  ausfälle.

Dafern  der  Besißer  während  seiner  Volljährigkeie  Indult  erhakten,  und
fur  den  diesfallsigen  Schein  die  gleichmäßige  Stempeltare  nach  Procenten
des  Werths  erlegt  hat,  für  den  später  ausgefertigten  lehnsschein  überhaupt

nur  –  4

 

 

 

 

 

 

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