Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(6068)

Thlr.  —  —  des  beim  Lehnshofe  angenommenen  Lehnswerthes  des  Gegenstan—
des,  uͤber  welchen  der  Lehnspardon  zugestanden  wird,  .

wobei  das  neue  Hundert  für  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen  Haͤlfte
uͤberstiegen  ist.

Bei  einem  Mitbelehnten,  welcher,  im  Verfolg  des  ertheilten  Pardons,  nicht
sofort  in  das  Lehn  succedirt,  von  jedem  100  Thlr.  —  —  des  Lehnswerchs

wobei  ebenfalls  das  neue  Hundert  fuͤr  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen
Haͤlfte  uͤberstiegen  ist.

Wenn  der  zu  Pardonirende  nur  einen  Theil  des  Lehns  besitzt,  oder  nur
in  einen  Theil  desselben  succedirt,  so  ist  der  Stempel  auch  nur  nach  dem
Werthe  des  ihm  zugehoͤrigen  oder  zufallenden  Antheils  am  Lehn,  so  wie
bei  Mitbelehnschaftspardonen  nach  dem,  dem  zu  pardonirenden  Mitbelchnten,
unter  Voraussetzung  des  Anfalls,  zukommenden  Antheile  am  Lehn  zu  reguliren.

Uebrigens  werden  bei  Berechnung  des  Lehnswerthes,  zum  Behuf  der  Stem—
pcktare  von  Lehnspardonen,  die  Lehnsschulden  in  eben  der  Maße,  wie  dieß
bei  Berechnung  der  auszuwerfenden  Emende  zu  geschehen  pflegt,  in  Abzug
gebracht.

Lehnsrevers.

Von  jedem  1000  Thlr.  —  —  des  beim  Lehnshofe  angenommenen  Werths

r  4  4  4

des  tehns,  .

wobei  das  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird,  wenn  dessen
Hälfte  überstiegen  ist.

Lehnsverwandlung,  f.  Verwandlung.
Leibhrentencontractc,  s.  Contract.
Leichenpaß,  .  .

Letzter  Wille,  s.  Testament.
Liberationsschein,  s.  Justificationsschein.
Licitation,  s.  Auction.

bocationsurthel,  f#.  Abschied.

Loͤschung
eines  hypothekarisch  versicherten  Capitals,  ingleichen  unbezahlter  Kauf-  oder
Erbegelder  im  Hypotbekenbuche,  s.  Hypothek.

 

 

 

 

Thlr.

 

gi.

 

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