Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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beogen ist zu derjenigen Schrife, durch welche diese Erlaubniß ertheilt wird, 
zu verwenden. 
Priorikätsabschied, s. Abschied. 
Privilegium. 
Das Rescript oder die Urkunde, wodurch ein Privilegium ertheilt, oder ein 
schon ertheiltes bestätiget, erneuert oder verlängert wird, 
nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, . 6Q 4 " 
bis zu 
Uebrigens s. Concession. 
Provocation, (. Appellation. 
Dunctation. 
Wenn eine Punctation die Stelle eines Concracts vertritt, so ist sie mie 
eben den Stempelsätzen, wie der Contracc, zu belegen, 
4 s. daher Contract. 
Dagegen ist dieselbe, wenn sie nur zur Grundlage eines darnach auszu- 
sertigenden Contracts dient, stempelfrei; jedoch muß solchenfalls, bei Ver- 
meidung der Stempelstrafe, der Concract binnen Drei Monaten vom Dato 
der Punctation an, gegen Erlegung des Stempelbetrags, ausgefertiget, oder 
dech binnen bieser Zeit der Contractstempel, welcher alsdann bei der, in Ge- 
mäßheit der Punctation, später erfolgenden wirklichen Ausfertigung des Con- 
tracts nicht weiter zu erheben ist, berichtiget werden, insofern der Ausfer- 
tigung des Contracts nicht Behinderungen, die erweißlich ausser der Schuld 
der Contrahenten liegen, entgegen stehen. 
Wenn abgeschlossene Punctationen nicht zur Vollziehung kommen, und das 
Geschäfe, vor Ausfertigung des Contracts, sich wieder zerschläge, so sind solche 
Punctationen, als wirkungslose Privatverhandlungen, der Stempelabgabe 
nicht unterworfen. 
  
Thlr. 
10 
15 
20 
25 
30 
40 
50 
#l. 
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