Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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O. 
Duiktung 
über ein zinsbares oder unzinsbares Capikal, mit Einschluß der Erbe= und 
Tagezeiegelder, sie mag gerichtlich oder aussergerichtlich ertheilt werden, 
wenn die nach selbiger bezahlte Capikalssumme nicht über 50 Thlr. — — 
Thlr. 
  
betragt, « . . 
wenn dieselbe. über 50 Thlr. — — aber nicht über 100 Thlr. — — 
betragt, . .- 
wenn dieselbe uͤber 100 Thlr. — — betraͤgt, von jedem 100 Thlr. — — 
wobei das neue Hundert fuͤr voll gerechnet wird, wenn dessen Haͤlfte uͤber— 
stiegen ist. 
Auch die Quictungen über Abschlagszahlungen sind diesen Stempelsätzen 
unterworfen; doch ist die Hauptquitktung, wenn sämmtliche Abschlagsquittun- 
gen in dieser Maße gestempelt und ersterer beigesüge sind, stempelfrei. 
Der Seempelbetrag fur die Quittung uber eine Capitalszahlung wird auch 
dann entrichtet, wenn auf das Schulddocument gquittirt, oder dasselbe un- 
quitrirt zuruckgegeben werden sollte; indem sodann das Scempelpapier zu 
dem Schulddocumente in zu cassirenden Bogen gebrache werden muß. 
Wird die geschehene Capitalszahlung, ohne daß deshalb eine besondere 
Quittung ertheilt wird, blos zu den Acten registrirt, oder im Hypotheken- 
buche bemerkt, so ist nichtsdestoweniger der Stempelbetrag wegen der Quie- 
tung nach obigen Sähen besonders, und neben den Stempelgebuhren für 
Cassation der Hypothek oder Annotation der Zahlung zu entrichten. 
Ein Mortisicationsschein, welcher die Seelle einer Quittung vertreten soll, 
ist, in Rücksicht der zu entrichtenden Stempelgebühren, einer Quittung gleich 
zu achten. 
Die Stempeltare bei Quictungen ist lediglich von demjenigen zu tragen, 
welcher die Zahlung empfängt, und jede Zumuchung oder Uebereinkunfe, 
nach welcher die Uebertragung dieser Tare demjenigen, der die Zahlung lei- 
stet, aufgeburdet werden soll, ist für eine wucherliche Handlung zu achten, 
und wird nach den, gegen den Wucher bestehenden Gesehzen, bestraft. 
Quittungen der Erben oder tegararien über ihre Erbantheile oder tegate 
sind, wenn von der gesammten Verlassenschaft der Stempelbetrag nach den 
Bestimmungen der gegenwärtigen Steempeltare entrichtet worden ist, stem- 
pelfrei. 
  
  
  
  
  
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