Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Thlr. #g. 
R. 
Rechnung, f. Justificationsschein. 
RNenovation des Adels, f. Adelsbrief. 1 
Bescriptum decisivum, (. Aè#bschied. 
Revers, (. Lehnsrevers. 
Receß, s. Vergleich, · 
uͤber eine Erbschaft oder Succession, s. Erbschaft. 
S. 1- 
4 
Salvus conductus, s. Geleitsbrief. 
Schein 
über Dilation, s. Dilation. Z · 
uͤber empfangene Lehn oder ertheilten Indult, s. Lehnsschein. 
Schenkung, s. Erbschaft. 
Schuld verschreibung. . 
Jede Schuldverschreibung und jeder Wechsel über ein zinsbares ober un- 
zinsbares Capital, auch wenn dieselben in Form einer Registratur verfaße 
seyn sollten, 
dafern die verschriebene Summe nicht den Betrag von 100 Thlr. — — 
übersteigt, . . .. . . s-—2 
wenn sie den Betrag von 100 Thlr. — — uͤbersteigt, von jedem 100 
Thlr. · o “- · ·* + 1 14 
wobei das neue Hundert für voll gerechne# wird, wenn dessen Hälfte öber- 
stiegen ist. 
Jedoch sind alle Wechsel und Schuldverschreibungen des Handels- und 
Fabrikstandes unter sich, deren Verfallzeit niche Uüber 12 Monate binaus, und 1 
nicht auf A##kundigung gestelle ist, ingleichen alle Wechsel, welche entweder « 
vonAuslåndern.imAuSlande,inden·Hiestgen-Tandenzahlbar,ausgestellt- 
worden, oder welche nicht in den hiesigen Landen zahlbar sind, stempelfrei. 
Eine gleichmaͤßige Befreiung vom Stempel findet bei den Staatspapieren 
jeder Art, und bei allen denselben gleich zu achtenden Obligationen, so wie 
bei allen von öffenklichen Cassen ausgestellten Schulbverschreibungen, Scatt. 
Gesetzsamml. 1819. crol 1
	        
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