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waltung des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens übernommen. In
diesem Verhältnisse tritt bis auf Weiteres keine Veränderung ein. Die Magdeburg.
Halberstädter Eisenbahngesellschaft hat hiernach durch die nach F. 1 zu errichtende
Königliche Behörde in Gemäßheit des Artikels VI des Betriebsüberlassungsvertrages
vom 3. Mai 1874 auch die Verwaltung und den Betrieb
des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens nach Maßgabe der Bestimmungen
des eben erwähnten Vertrages, sowie der Statuten der genannten
Gesellschaft zu führen.
Für den Fall, daß der Staat dazu übergehen sollte (cl. §. 6 dieses Vertrages),
in der einheitlichen Verwaltung des vereinigten Bahnnetzes der Mage
burg-Halberstädter und Hannover-Altenbekener Eisenbabngesellschaften durh btrennung
einzelner Theile des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens
oder durch Vereinigung mit der Verwaltung anderer Staats= oder vom Staate
verwalteten Privat-Bahnstrecken eine Aenderung eintreten zu lassen, erklärt sich
derselbe schon jetzt bereit, sofern es von der Hannover-Altenbekener Eisenbahngelellshaft
verlangt werden sollte, an die Stelle des Artikels IX Absatz 2 des
obengedachten Vertrages folgende Bestimmungen treten zu lassen:
Artikel IX. Im Uebrigen werden die Betriebsausgaben auf die vereinigten
Bahnen in folgender Weise vertheilt:
a) An den Kosten der allgemeinen Verwaltung partizipiren die vereinigten
Bahnen nach Verhältniß ihrer Länge, jedoch mit der Maßgabe, daß
der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft von dem Gesammtbetrage
dieser Ausgaben, so lange die Bruttoeinnahmen des Unternehmens
den Betrag von sieben Millionen Mark nicht übersteigen,
ein höherer Betrag als zweihundert vierzig Tausend Mark jährlich nicht
in Anrechnung gebracht werden soll, bei einer Vermehrung der
Einnahmen über sieben Millionen Mark indeß für jede diesen Betrag
übersteigende Million Mark eine Erhöhung dieses Maximalbetrages um
vierzig Tausend Mark eintreten soll. Als Kosten der allgemeinen Verwaltung
sollen diejenigen Ausgaben angesehen werden, welche in dem
Rechnungsabschlusse des Hannover-Altenbekener Unternehmens pro 1877
als solche angesehen sind.
h.) An den Kosten der Bahmrwerwaltung partizipiren dieselben nach Maßgabe
der wirklichen Ausgaben.
J)An den Kosten der Transportverwaltung partizipiren dieselben nach
Verhältniß der durchlaufenen Lokomotivkilometer und Wagenachskilometer,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft
bezüglich der Gesammtkosten der Transportverwaltung
in maximo per Wagenachskilometer die hierfür bei dem Betriebe der
sämmtlichen unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen erwachsenden
Durchschnittsausgaben, wie sich solche jeweilig nach den Angaben
der zuletzt veröffentlichten Statistik der Preußischen Eisenbahnen berechnen,
zu tragen hat.
Die Rückzahlung von Zinszuschüssen, welche seitens der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft aus der von ihr in Gemäß-