Full text : Fürst Bismarcks Lebenswerk.

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waltung  des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  übernommen.  In
diesem  Verhältnisse  tritt  bis  auf  Weiteres  keine  Veränderung  ein.  Die  Magdeburg.
  Halberstädter  Eisenbahngesellschaft  hat  hiernach  durch  die  nach  F.  1  zu  errichtende
  Königliche  Behörde  in  Gemäßheit  des  Artikels  VI  des  Betriebsüberlassungsvertrages
  vom  3.  Mai  1874  auch  die  Verwaltung  und  den  Betrieb
des  Hannover-Altenbekener  Eisenbahnunternehmens  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  eben  erwähnten  Vertrages,  sowie  der  Statuten  der  genannten
Gesellschaft  zu  führen.

Für  den  Fall,  daß  der  Staat  dazu  übergehen  sollte  (cl.  §.  6  dieses  Vertrages),
  in  der  einheitlichen  Verwaltung  des  vereinigten  Bahnnetzes  der  Mage
burg-Halberstädter  und  Hannover-Altenbekener  Eisenbabngesellschaften  durh  btrennung
  einzelner  Theile  des  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahnunternehmens
oder  durch  Vereinigung  mit  der  Verwaltung  anderer  Staats=  oder  vom  Staate
verwalteten  Privat-Bahnstrecken  eine  Aenderung  eintreten  zu  lassen,  erklärt  sich
derselbe  schon  jetzt  bereit,  sofern  es  von  der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngelellshaft
  verlangt  werden  sollte,  an  die  Stelle  des  Artikels  IX  Absatz  2  des
obengedachten  Vertrages  folgende  Bestimmungen  treten  zu  lassen:

Artikel  IX.  Im  Uebrigen  werden  die  Betriebsausgaben  auf  die  vereinigten
  Bahnen  in  folgender  Weise  vertheilt:

a)  An  den  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung  partizipiren  die  vereinigten
Bahnen  nach  Verhältniß  ihrer  Länge,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft  von  dem  Gesammtbetrage
  dieser  Ausgaben,  so  lange  die  Bruttoeinnahmen  des  Unternehmens
  den  Betrag  von  sieben  Millionen  Mark  nicht  übersteigen,
ein  höherer  Betrag  als  zweihundert  vierzig  Tausend  Mark  jährlich  nicht
in  Anrechnung  gebracht  werden  soll,  bei  einer  Vermehrung  der
Einnahmen  über  sieben  Millionen  Mark  indeß  für  jede  diesen  Betrag
übersteigende  Million  Mark  eine  Erhöhung  dieses  Maximalbetrages  um
vierzig  Tausend  Mark  eintreten  soll.  Als  Kosten  der  allgemeinen  Verwaltung
  sollen  diejenigen  Ausgaben  angesehen  werden,  welche  in  dem
Rechnungsabschlusse  des  Hannover-Altenbekener  Unternehmens  pro  1877
als  solche  angesehen  sind.

h.)  An  den  Kosten  der  Bahmrwerwaltung  partizipiren  dieselben  nach  Maßgabe
  der  wirklichen  Ausgaben.

J)An  den  Kosten  der  Transportverwaltung  partizipiren  dieselben  nach
Verhältniß  der  durchlaufenen  Lokomotivkilometer  und  Wagenachskilometer,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Hannover-Altenbekener  Eisenbahngesellschaft

  bezüglich  der  Gesammtkosten  der  Transportverwaltung
in  maximo  per  Wagenachskilometer  die  hierfür  bei  dem  Betriebe  der
sämmtlichen  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen  erwachsenden
  Durchschnittsausgaben,  wie  sich  solche  jeweilig  nach  den  Angaben
der  zuletzt  veröffentlichten  Statistik  der  Preußischen  Eisenbahnen  berechnen,
zu  tragen  hat.

Die  Rückzahlung  von  Zinszuschüssen,  welche  seitens  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  aus  der  von  ihr  in  Gemäß-