Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Jedenfalls soll jedoch aller Arsenik, um dessen Verwechsekung oder . Ver dischung mit 
Nahrungsstoffen möglichst zu verhüren, bei Vermeidung der §F. 1. bemerkten Serafe, zu obigem 
Behufe hinführo, unter welcher Gestale und Zusammensetzung es auch geschehe, niche anders 
als schwarz gefärbe gebrauche werden. Rannlich haben sich die sogenannten Kammerjäger 
der Führung ungefärbter arsenikalsscher. Mitrtel, sofern ihnen das Herumgehn zu Toͤdtung schäd- 
licher Thiere, nach Vorschrift des Reseripts vom 3 1sten Januar 1708. überbaupt erlaubt ist, 
schlechterdings zu enthalten, widrigenfalls ihnen, ausser der gedachten Strafe, ihr Gewerbe 
gaͤnzlich untersagt werden soll. 
ß. 4. 
Bei Faͤrbung des Arfeniks haben alle Apotheker, welche allein zum Verkaufe dieser gist- 
halrtigen Mittel unter einem Pfunde berechtigec seyn sollen, die gleichfalls in der Anfuge nb □ 
enthalcene Anweisung des Saniräts-Collegit punktlich zu befolgen und, bei Vermeidung einer 
Geldstrafe von Zwanzig Thalern auf jeden Uebertretungsfall, gedachtes Gift zu Toͤdtung schäd- 
licher Thiere nicht anders, als nach obiger Vorschrift gefärbt, zu verkaufen. 
Bei Aufbewahrung und Verabfolgung der, Vorstehendem gemäß, bereiceten Arsenikmittel 
sind die in Betreff der Gifte überhaupt anzuwendenden Vorsichesmaßregeln serner sorgfältig 
zu beobachten. 
Hiernach haben sich sämmeliche Behörden und ##lle, die es sonst angehe, gebuhrend zu 
achten und auf keine Weise dawider etwas zu. thun oder zu gestatten; auch ist von ven Obrig- 
keiten, nach der Vorschrift des Generalis vom Oten März 1313. mit der besondern Publi- 
Eation dieser Verordnung zu verfahren. 
Dresden, am 16ten Novbr. 13190. 
„ 
Freyherr don Werthern. 
Friedrich Moßdorf, 8.
	        
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