Obliegenhelten
und Befugnisse
der Obrigkeiten
in Hiusicht der
Gendarmen.
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tution des für Arzneimiktel und Arztlohn erwachsenen Aufwands, die Hälfte des Verpfle-
gungsäquivalenes mic vier Groschen täglich aus der Gendarmeriecasse des Kreises verab-
reicht, auch, wenn die Veranlassung der Krankheit im Dienste entstanden ist, auf dies-
fallsigen Bericht des Kreishauptmanns, eine noch mehrere Unterstützung, nach Befinden,
bewilliget werden. ·
H.XV.
Saͤmmtliche Obrigkeiten haben, in Hinsicht der Gendarmerieanstalt, Folgendes zu
beobachten:
1.) Wenrn selbige von den Gendarmen, bei Vollziehung ihrer instructiensmäsigen Ver-
richtungen, zur Assistenz aufgesordert werden, so haben sie solche, bei schwerer Verantwor-
cung, unweigerlich und vollständig zu leisten, ingleichen, auf erhaltene Veranlassungen und
Weisungen der Kreis= und Amrshauptleute, den tandesgesetzen, der Verfassung und den
Disposirienen gegenwärtigen Gesetzes, nebst der Instruction, gemäße Verfügungen und
Anordnungen zu treffen, auch resp. die Dorfgerichtspersonen und Unterthanen darnach
anzuweisen.
2.) Den Gendarmen gebührt eine, ihrem Berufe angemessene Autoritäc, welche sie vor
jeden Widerstand sichert, und ihnen alle Mittel vollständig verschafft, ihrer Instruction
ohne Aufenchalt und Rücksicht Genüge zu leisten. Es ist daber jede, das Ansehen eines
Gendarmen, bei Ausübung seiner Amespflichten verletzende und beeinträchtigende Handlung,
mit Gefängniß-, und, nach dem Grade der Beleidigung, mit Zuchthaus strase zu belegen,
und von den Obrigkeiten, welche deshalb genaue Aufsicht zu führen baben, auf glaubwur-
dig erfolgte Anzeige, den Gendarmen sofort behörige Satisfaction zu verschaffen, zu dem
Ende mie der genauesten und ernstlichsten Erôrterung und Untersuchung zu verfahren, und
dem Amtshaupemanne von dem Erfolge derselben Nachricht zu ertheilen.
3.) Sind von den Obrigkeiten, in Gemäsheit der Verordnung vom Oken April 1813.
(Gesetzsammlung, Stück 5. Num. Z. von diesem Jahre), nicht nur die, wegen entsprun-
gener Verbrecher oder sonst verdächtiger Personen, erlassenen Seeckbriefe sofort, wenn sie
erlassen, und ehe sie in die öffentlichen Bläcter eingerücke werden, dem Kreishaupemanne
und dem Bezirksamtehauptmanne, so wie dem nächsten Amts= oder Kreishauptnanne des
angränzenden Kreises, wohin sich der Eneflohene vermuthlich gewender haben durfte,
schleunigst miczutheilen, sendern auch
4.) an die Bezirksamtshaupkleute, innerhalb der ersten drei Tage nach dem Ablaufe
eines jeden Monokts, tabellarische Anzeigen darüber: welche Verfügungen von ihnen wegen
eines durch die Gendarmen Aufgegriffenen gerroffen, und ob, auch aus welchen Gründen
vielleicht derselbe wieder in Freiheit gesezt, nicht minder über dasjenige, was auf andere
Anzeigen der Gendarmen in Expedition gesetze worden, einzureichen, oder die Anstands-