Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

Obliegenhelten 
und Befugnisse 
der Obrigkeiten 
in Hiusicht der 
Gendarmen. 
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tution des für Arzneimiktel und Arztlohn erwachsenen Aufwands, die Hälfte des Verpfle- 
gungsäquivalenes mic vier Groschen täglich aus der Gendarmeriecasse des Kreises verab- 
reicht, auch, wenn die Veranlassung der Krankheit im Dienste entstanden ist, auf dies- 
fallsigen Bericht des Kreishauptmanns, eine noch mehrere Unterstützung, nach Befinden, 
bewilliget werden. · 
H.XV. 
Saͤmmtliche Obrigkeiten haben, in Hinsicht der Gendarmerieanstalt, Folgendes zu 
beobachten: 
1.) Wenrn selbige von den Gendarmen, bei Vollziehung ihrer instructiensmäsigen Ver- 
richtungen, zur Assistenz aufgesordert werden, so haben sie solche, bei schwerer Verantwor- 
cung, unweigerlich und vollständig zu leisten, ingleichen, auf erhaltene Veranlassungen und 
Weisungen der Kreis= und Amrshauptleute, den tandesgesetzen, der Verfassung und den 
Disposirienen gegenwärtigen Gesetzes, nebst der Instruction, gemäße Verfügungen und 
Anordnungen zu treffen, auch resp. die Dorfgerichtspersonen und Unterthanen darnach 
anzuweisen. 
2.) Den Gendarmen gebührt eine, ihrem Berufe angemessene Autoritäc, welche sie vor 
jeden Widerstand sichert, und ihnen alle Mittel vollständig verschafft, ihrer Instruction 
ohne Aufenchalt und Rücksicht Genüge zu leisten. Es ist daber jede, das Ansehen eines 
Gendarmen, bei Ausübung seiner Amespflichten verletzende und beeinträchtigende Handlung, 
mit Gefängniß-, und, nach dem Grade der Beleidigung, mit Zuchthaus strase zu belegen, 
und von den Obrigkeiten, welche deshalb genaue Aufsicht zu führen baben, auf glaubwur- 
dig erfolgte Anzeige, den Gendarmen sofort behörige Satisfaction zu verschaffen, zu dem 
Ende mie der genauesten und ernstlichsten Erôrterung und Untersuchung zu verfahren, und 
dem Amtshaupemanne von dem Erfolge derselben Nachricht zu ertheilen. 
3.) Sind von den Obrigkeiten, in Gemäsheit der Verordnung vom Oken April 1813. 
(Gesetzsammlung, Stück 5. Num. Z. von diesem Jahre), nicht nur die, wegen entsprun- 
gener Verbrecher oder sonst verdächtiger Personen, erlassenen Seeckbriefe sofort, wenn sie 
erlassen, und ehe sie in die öffentlichen Bläcter eingerücke werden, dem Kreishaupemanne 
und dem Bezirksamtehauptmanne, so wie dem nächsten Amts= oder Kreishauptnanne des 
angränzenden Kreises, wohin sich der Eneflohene vermuthlich gewender haben durfte, 
schleunigst miczutheilen, sendern auch 
4.) an die Bezirksamtshaupkleute, innerhalb der ersten drei Tage nach dem Ablaufe 
eines jeden Monokts, tabellarische Anzeigen darüber: welche Verfügungen von ihnen wegen 
eines durch die Gendarmen Aufgegriffenen gerroffen, und ob, auch aus welchen Gründen 
vielleicht derselbe wieder in Freiheit gesezt, nicht minder über dasjenige, was auf andere 
Anzeigen der Gendarmen in Expedition gesetze worden, einzureichen, oder die Anstands-
	        
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