Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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ursache, weshalb der Erfolg noch nicht ongegeben werden können, z. B. wegen anzustellen 
gewesener Untersuchung, anzuzeigen, und alsdann, nach Beendigung der Untersuchung, 
sofort unerinnert deren Ausgang dem Bezirksamtshauptmanne bekanne zu machen, und 
werden diejenigen Obrigkeiten, welche diese enter Num. 3. und 4. ertheilten Vorschrifeen 
enkweber ganz nichk, oder nicht gehörig befolgt haben, in jedem solchen Falle mit einer 
Geldstrase von fünf Thalern, und bei wiederhole sich zu Schulden gebrachter Nachlässig- 
keie, mie höherer Serafe belegt werden, welche Strafen der Bezirksamtshauptmann in der 
6. 16. der Generalinstruction für die Amtshauptleute bestimmten Maße einbringen zu 
lassen hat. 
5.) Insbesendere haben die Gränzobrigkeiten, vorzüglich in der Nähe lebhaffer 
Seraßen, die Prüfung der ins tand kommenden Ausländer und ihrer Pässe mit genauester 
Sorgfalt verzunehmen, diczenigen Ausländer, welche sich nicht zuverlässig legitimiren kön- 
nen, gänzlich zurückzuweisen, oder bei entstehendem Verdacht mit der Arretirung und fer- 
neren Uncersuchung zu verfahren. 
. XVI. 
Die Obrigkeiten sind verbunden, alle in ihren Gerichrsbezirken vorkommenden, die ErKserehe 
» s « - e - , den * 
oͤffentliche Sicherheit gesaͤhrdenden Ereignisse den Amtshauptleuten ohne Anstand zu mel= hauptleuten von 
den, denselben auch von den Fällen, da sie die Assistenz der Gendarmen zu gebrauchen puun 
besuge sind, sofore Nachricht zu ertheilen, ingleichen von dem zu ihrer Wissenschaft gelang= dem M. 
ten widrigen Betragen der Gendarmen, gedachten Behörden Kennmmiß zu geben. W 
. XVII. 
1.) Sämmeliche Milicairbehörden sind zu Unterstuͤtzung der Gendarmen in ihren Einrichtungen, 
Dienstverrichtungen, auch die beurlaubten Soldaten zur unbedingten Respectirung derselben, welchtsden ur 
angewiesen worden. Hiernächst wird auch von der Jägerei erwarter, daß sie sich nicht ieamstal bess- 
entbrechen werde, die Gendarmen in ihren Dienstverrichtungen, auf Aulangen b, zu unter- 
stuͤtzen, als weshalb aus Unserm Geheimen Finanz-Collegio, soviel Unsere Forst= und 
Jagddienerschaft betrist, die erferderliche Anordnung ergangen ist. 
2.) Die Tag= und Nachtwachen sind, der Vorschrise des Mandars vom 11ten April 
1772. Cap. II. L. VI. und dem Generali vom 16ten Mai 1600. gemäß, mit tuͤchtiger 
und binlänglicher Mannschaft unausgesetzt zu bestellen, indem nur in Ansebung der Tage- 
wachen bei besondern örtlichen Umständen den Obrigkeiten nachgelassen ist, unter voraus- 
gesetztem Einverständnisse der Gendarmerievorgeseten, eine der öffentlichen Sicherheit um- 
nachtheilige Ausnahme eintreten zu lassen. Werden die Dorfwachen niche gehörig bestelle 
gefunden, so ist der Schuldige mit einer Gelbbuße von einem alten Schecke zu 
belegen. 
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