Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 112) 
5.) Die Obrigkeiten haben von Zeie zu Zeie, nach Befinden, mit Zuziehung der 
Gendarmen, öftere Localvisicationen in den Gasthöfen und Schänken anzustellen , und da- 
bei die Pässe der einkehrenden Fremden sorgfältig zu prüfen. 
4.) Ist angeordnet worden, daß der bald nach Erricheung der Gendarmerie veran- 
staltete Auszug aus verschiedenen, in Unsere Erblande ergangenen Gesetzen und Verord- 
nungen bis auf die neueste Zeit fortgeführe, und ein revidirker, auch für den dabei beab- 
sichtigten Zweck, — die Gendarmen und Dorfgerichtspersonen mic den von ihnen zu beob- 
achtenden und zu handhabenden Polizeigeseten besser bekannt zu machen, — insbesondere 
geeigneter Abdruck desselben veranstaltet werden soll, von welchem jedem Gendarmen und 
jeder Dorfgerichtsperson ein Erxemplar mitgetheilt werden wird. 
Es haben sich jedoch die Gendarmen dadurch in keinem Falle zu Ueberschreitung der 
Vorschriften ihrer Instruction und des gegenwärtigen Generalis verleiten zu lassen, noch 
durch ungebührliche Einmischung Srörungen der bürgerlichen Freiheic oder häuslichen Ord- 
nung und Ruhe zu verursachen. 
S. XVIII. 
Zellmmung Witrd in Absiche der in Eröreerung gekommenen Frage: welchem Orte die Verbind- 
wegen de 
nementlassenen, lichkeit, für einen entlassenen Gendarmen, oder für die Witewe eines verstorbenen Gen- 
Pdeer der Wittk darmen, da nöthig, ein Unterkommen zu verschaffen, obliege? bierdurch bestimme, daß 
ein 
nen enderen der Ork, in welchem der Gendarme vor seiner Enklassung, oder vor seinem Absterben zuletzt 
# aisisfen stationirt gewesen ist, blerzu verbunden seyn foll. 
mens. Es ergehet demnach an Unsere sämmrlichen Vasallen, Beamten, Räthe in Seädeen 
6 und alle andere Gerichts- und Unterobrigkeiten hiesiger kande Unser Befehl, sich nach die- 
ser Unserer Generalverordnung allenthalben geborsamst zu achten, und selbige den Unter- 
thanen zu gebührender Befolgung beb hoͤrig bekannt zu machen. 
Daran geschieht Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am ?ten April 1820. 
— 
- 
Freyherr von Werthern. 
4 
Friedrich Moßdorf, S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.