Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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□D 
Instruction 
für die Gendar men. 
  
Gh. 1. 
Dee Gendarmen haben sich eines christlichen und unbescholtenen tebenswandels zu befleißi- Geletbalteuer 
gen, insonderheit Trunkenhei#, Spiel und Unordnungen jeder Art gänzlich zu vermeiden, Allgemeinen, 
und hierin, eingedenk ibres Berufs, einem Jeden mit gurem Beispiele vorzugehen. 
2. 
Die Gendarmen haben den Kreis= und Amtshauptleuten, als ihren Vorgesetzten, je- gegenhr-Ver 
derzeit den schuldigen Respect und bei allen von Diesen ihnen ertheilten Vorschriften und Auf.ee inede 
trägen unverbeuchlichen Gehorsam, überhaupt aber in ihren Dienstverrichtungen Unver- 
drossenheit, Pü#krlichkeit und Verschwiegenheit zu beweisen, auch sonst Jedermann, in- 
sonderbeic aber allen obrigkeitlichen Behorden, mit -geziemender Bescheidenheit zu begegnen. 
. 5. 
Das eigeneliche Geschäft der Gendarmen bestehet in Aufsuchung und Aufgreifung der v Zreck und 
Landstreicher, Bettler und anderer, die Ruhe und öffentliche Sicherheic störenden Personen; Herhnzweck der 
sie haben aber auch noch auf Befolgung gewisser anderer polizeilicher Anordnungen zu sehen, 
und zu dem Ende Folgendes zu beobachten. 
C. 4. 
Sie sellen, wenn sie sich zuvor mit den Gränzen ihres Bezirks gehörig bekannt gemache Welche Orte 
haben, diesen Bezirk bei Lag und Nachte fleissig bereisen, und die Hauptstraßen, Neben- W “*. 
und Schleifwege, Waldungen und Gehölze, Gasthöfe, Wirrhshäuser, Schänken, Her. bbachten heben. 
bergen, auch etwanigen Winkelschänken und Winkelherbergen, ferner die Fa#r-, Teich- 
und Hirtenhäuser, auch Theer= und Pechhueten, ingleichen, bei vorwaltendem Verdachee 
Gesetzsammlung 1320. 11 «
	        
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