Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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gegen die Bewohner oder sonstigen gegruͤndeten Veranlassungen, die abgelegenen Muͤhlen, 
Jagd- und Forst- und andere cinzeln gelegene Haͤuser, oͤfters und unvermuthet visitiren. 
Ausserdem, und wenn nicht Berbrecher unmittelbar verfolgt werden, sind von den Gendar— 
men Haussuchungen, ohne Genehmigung und Zuziehung der Obrigkeiten und Gerichtsperso- 
nen, welchen dabei die teitung der Erpedition zusteher, nicht vorzunehmen. 
C. 5. 
Weßen Bei- Hierzu mögen sie, da nöcthig, die Beihülfe der Miliz und Jägerei, Amts= und Ge- 
bülfe sse hierzu „ , .- , 
nachsuchen dür= richtsfröhne, der Schutzen in den Städten, der Armenvögte und der Dorfwachen bei den 
* Behörden nachsuchen, welche ihnen hieruncer zu willfahren gemessenst angewiesen worden sind. 
— K 6. 
Auf welcheper- Bei diesen Visitationen haben sie insbesondere ihr Augenmerk auf solche Personen zu 
sonen sie hierbei ... . 
is:-"szsxs,zk»mkkk richten,wcscchewegenthresGewerbesundSkandesmchtbekannt,oder-mttrtchngenPasse-i, 
lurichtenhaben. Wanderbüchern oder Kundschaften nicht versehen sind, und namentlich auf Handwerksbursche, 
Muhlknappen, dienstloses Gesinde, Deserteurs, entlassene oder selbst ranzionirte Gefan- 
gene, Ausgewanderte, Collecten= Sammler, verunglückte Kaufleute, reisende Jäger und 
gemeine Comödianten, herumziehende Mustkanten, Bären= und Affenführer, Markrschreier, 
Gauckler, Taschen= und Würfelspieler, Zahn= und Afcerärzte, Arzneihändler, Hausirer, 
Trödler, Mäkler, reisende Juden, Zigeuner, aus den Gefängnissen Entsprungene und 
dergleichen. 
. 7. 
“ 3 Um den letztern und sonst verdächzigen Personen möglichst auf die Spur zu kommen, 
gebrau#pen sol= baben die Gendarmen sich die Seeckbriese und Signalements, bie sie in den öffentlichen 
len. Blaͤttern finden, oder die ihnen der Amtshauptmann zustellt, genau bekannt zu machen, und 
deren Inhalt aufzumerken. Damit ihnen aber auch die im vorstehenden Sbbo genannten 
Personen uberhaupt nicht entgehen, sollen sie sich den Ortschaften und einzelnen Hausern, 
wo seibige sich aufzuhalten pflegen, unbemerkt naͤhern, und, nach ihrem Eintreten, sofort 
zur Befragung der anwesenden Fremden und zur Untersuchung ihrer Paͤsse verschreiten. 
J. 8. 
di Worin die n Die Fragen sind hauptsaͤchlich auf Namen, Stand, Gewerbe, Heimath, Zweck der 
iu sichtenden Reise, und Ort, wo der Reisende herkommt und hinwill, zu richten. 
Segen bestehen Bei entstehendem Verdachte ist die eElussage der befragten Personen genau anzumerken 
und auszuzeichnen; und es sind ihnen die Pässe, Abschiede, Wanderbücher, Kunoschaften 
und sonstigen Papiere abzufordern. « —
	        
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