Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(1172)

*?½W22  50  .  .  g.  14.

Unterweges  haben  die  Gendarmen  alle  Vorsicht  und  Aufmerksamkeit  anzuwenden,  um
das  Entspringen  der  Aufgegriffenen  zu  verhindern.  Sie  koͤnnen  auch,  wenn  sie  den  Trans—
port  allein  zu  besorgen  sich  nicht  getrauen,  einen  benachbarten  Gendarmen  zu  Huͤlfe  nehmen,
oder  die  Gerichtspersonen,  Gerichtsdiener,  und  andere  wehrhafte  Personen  zum  Beistand
auffordern.  Sobald  ihnen  der  Aufzugreifende  oder  Aufgegriffene  dennoch  entspringt,  haben
sie  ihm  alles  Ernstes  nachzutrachten,  und  sich  bei  dessen  Verfolgung,  innerhalb  hiesiger  ande,
diuch  nichts  hindern  zu  lassen,  sondern  ihn,  mic  Beihülfe  anderer  Gendarmen,  oder  der
nachsten  Orcogerichte,  unter  jeder  Gerichtsbarkeie,  zur  Hafe  zu  bringen.

66  13.
Bei  ihren  Reisen  in  den  ihnen  angewiesenen  Bezirken,  sollen  sie  sich  auch  vornehmlich
auf  die  Jahr  =  und  Viehmärkte  begeben,  und  allda  allenthalben  ihre  Pfliche  wahrnehmen.

.  10.

Sollten  sich  in  irgend  einem  Bezirke  Diebs=  und  Räuberbanden  zusammen  finden,  so
werden,  da  nörhig,  sämmeliche  Gendarmen,  durch  den  Amtshauptmann  des  bedrohten  Bezirks,
  aufgeberen  werden,  um  bei  Aussuchung,  Cnrdeckung  und  Ergreifung  der  Diebe  oder
Räuber,  gemcinschaftlich  handeln  zu  können.  Sie  haben  solchenfalls  der  Aufforderung  und
den  Anordnungen  des  Amtshaupemanns  pünktlich  Folge  zu  leisten,  und  bei  diesem  wichtigen
Geschäfte  ihre  Pflicht  gewissenhaft  zu  erfullen.  Auch  hat  jeder  einzelne  Gendarme,  wenn
er  von  einer  sich  irgendwo  im  Kreise  gezeigten  Bande  cinigermaßen  zuverlässige  Nachriche
erhäle,  alsbald  zu  deren  Einziehung,  in  Gemeinschafe  mir  seinen  Kameraden,  und  unter
Wahrnehmung  der  gesetzlichen  Maßregeln,  alle  Kräfte  anzuwenden.  Dafern  Subjecte
verfolgt  werden,  oder  zu  verhaften  sind,  welche  bereits  zum  Tode  verurtheilet  sind,  oder
im  nahen  Verdachte  stehen,  daß  sie  zu  einer  Räuberbande  und  Diebsrotte  gehören,  oder  als
Raubschützen  mit  Flinten  und  Büchsen  betroffen  werden,  und  sich  zur  Wehre  stellen,  oder,
aller  Warnung  ungeachtet,  mit  Gewalt  widersetzen,  sollen  die  Gendarmen,  wenn  dergleichen
  Subsecte  anders  nicht  zu  erlangen,  auf  sie  Feuer  geben,  um  ihnen  eine  Verwundung
beizubringen,  dafern  sie  selbige  niche,  zur  Rertung  ihres  eigenen  oder  des  tebens  anderer
Personen,  niederzuschießen  genoͤthiget  sind.  "

5.17.

Mit  den  ihnen  anvertrauten  Gewehren  haben  die  Gendarmen  hoͤchst  behutfam  und  vorsichtig
  umzugehen,  damit  weder  aus  Fahrlaͤssigkeit  durch  sie  oder  Andere,  Schaden  entstehen

Was  fuͤr  Si—
cherheits-Maßregeln
  hierbei  zu
beobachten  sind.

Die  Gendarmen
  sollen  auch
auf  Jahr=  und
Viehmärktenihre
  Pflicht  wahrnehmen.


Wie  gegen
Diebs=  und  Räuberbanden
  zu
verfahren  ist.

Vorsscht  beim
Gebrauch  des
Gewehrs.