Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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". 4. 
zeen #e Dem Ameshaupemanne ist, mit Schluß jeder Woche, über die im taufe derselben verrich- 
“*. 3 keten Geschäfte ein schriftlicher Rapport, nach Anleitung der den Gendarmen zuzustellenden 
nott 1., Rapport Labellen, zu erstatten, ihm auch ausserdem, in dringenden Fällen, die erforderliche Anzeige 
eenun ungesäumt zu erstatten. 1 
Erls#s aicht Uebrigens bae jeder Gendarme den ihm von dem Amtshaupemanne bestimmten Wohnort 
nistunen Betir- zu beziehen, und sich ohne dessen Erlaubniß aus dem ihm angewiesenen Bezirke nichr zu ent- 
*Wensserse fernen, wenn es nicht in einzelnen Fällen der Dienst erfordert. 
. 45. 
nDie Gendare Die Gendarmen werden vorgeschriebenermaßen ausgerüster und bewaffnet. Zu ihrer 
Waffen und Be-Bekleidung erhalken dieselben alljährlich 
kleidung in gu- » , , . . . . 
tem Zusiande er- eine Uniform, resp. die Obergendarmen, mit den fuͤr sie bestimmten Auszeichnungen, 
dalten. eine Weste, 
zwei Paar Beinkleider, und zwar der berittene mit Inbegriff eines Paars Reithosen, 
ein Paar hirschlederne Handschuh, 
ein Portepee, 
einen Federstutz, und 
ein Czakobehaͤnge, 
einen wachsleinewandnen Czakonberzug, und 
fünf Thaler zu Anschaffung eines Paars Seiefeln, „ 
so wie alle zwei Jahre der Berictene einen Mantel, und der Unberiktene einen Ueberrock mie 
Mantelkragen. « 3 
Für die Waffen, das lederwerk, und die Pferdcequipage, mic Ausschluß der Sattel- 
decke, welche alle zwei Jahre ausgegeben werden soll, wird eine bestimmte Haltungzzeit niche 
festgesetzt; sondern es sollen diese Stücke alljährlich einmal genau durchgeseben, und die hier- 
bei besundenen Schadbarkeicen hergestelle, die in der Zwischenzeie vorfallenden Reparaturen 
aber von den Gendarmen auf eigene Kosten besorge werden; und haben die Obergendarmen 
auf Befolgung dieser Vorschrift besonders zu sehen. 
6. 46. 
Oratt. der Der Gehalt des Gendarmen bestehe in monatlich acht Thalern, und der des Obergendar- 
Venheimen= meninmonatlich zeben Thalern. Der Berieteneerhält noch einen monarlichen Zuschuß oon zwei 
Thalern, wegen des Hufschlags und zu Unterhaltung der Cavallerie-Cqutpage-Spucke.
	        
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