Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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selbst diesen Straßenbereutern, nach Befinden, ausgesetzten Strafantheil von einem Tha— 
ler nachzusuchen; sowie auch den Gendarmen, die in andern, als den vorstehend nahmhaft 
gemachten Faͤllen, als: fuͤr Entdeckung von Brandstiftern, Verfertigung falscher Cassen- 
billets u. s. w., festgesetzten Praͤmien und Denunciationsantheile, wenn solche von ihnen 
verdient worden, zugetheilt werden sollen. 
J. 51. 
Jeder Gendarme hat die ihm vorgeschriebenen Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu gisafft Ren 
erfüllen, sich keine Vernachlässtgungen zu Schulden kommen zu lassen, und aller Ungebühr= sso Vergehun- 
nisse und Plackereien schlechterdings zu enthalten. Es wird auf seine Aufführung genau ge- gerse chden 
achtet werden, und bei jeder Ueberkretung der ebstehenden Anordnungen nachdrückliche Ahn- 
dung, auch, nach Befinden, gänzliche Enrlassung, und sonst die gesesmäsige Strafe er- 
folgen. 
Namentlich steher aber sofortige Entlassung auf nachfolgenden Vergehungen: 
1.) auf dem taster der Trunkenheit, 
2.) wenn er über die regulativmäßige Verpflegung für Mann und resp. Pferd, irgend 
elwas von dem Unterthan verlangt oder erpreße, 
3.) wenn er von denen, die er anhalten oder aufgreisen, oder von denen, gegen welche 
er denuncjren soll, oder auch von denen, welchen er eine polizeiliche Anzeige macht, Geld 
oder Geldeswerth, das Geschenk sei auch noch so unbedeutend und gering, unter irgend 
einem Vorwande annimme; 
4.) wemmer sich irgend eines Excesses, oder Mißbrauchs des ihm anvertrauten Dienstes 
schuldig macht; 
5.) wenn er das ihm ausgetragene Amt vorsätzlich vernachlässigee, und 
0.) wenn er seinen Vorgesetzten, oder andern obrigkeitlichen Persenen, vorsätzlich eine 
wahrheitswidrige Anzeige macht. 
Die Gendarmen sind verpflichtek, alle ihnen von ihren Kameraden bekanne gewordenen 
Vergehungen, ohne Unterschied der Bezirke, bei den Ameshauptleuren anzuzeigen. 
6 52. 
Ausser den Fällen, wo nach §. 51. augenblickliche Enclassung Seatt findee, kann den Binchen= 
. . . , , , , ) enstauf- 
Gendarmen der Dienst zu jeder Zeit von ihren Vorgesetzten, mit Beobachtung einer vier- kuͤndigung. 
woͤchentlichen Aufkuͤndigungsfrist, aufgesagt werden; und dem Gendarmen selbst steht in der 
nämuchen Maße die Dienstaufkündigung frei,.
	        
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