Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Die Regieefficianten haben daher jede tadung von Düngesalz oder einem ähnlichen 
Salinenproducte, welche niche mit einem Originalpasse oder Corressionsscheine Unseres 
Geheimen Finanz-Collegii versehen ist, an der Gränze zurückzuweisen, auf den Fall 
aber, daß die Gränze überschricten worden seyn sollte, die Ladung in Beschlag zu nehmen, 
und davon der ihnen vorgesetzten Behoͤrde schleunige Anzeige zu erstatten. 
Hiernach haben Unsere Accis= und Gleitscommissarien, Accisinspectoren und sämme- 
liche Obrigkeiten Unserer Lande sich gebührend zu achten, auch ihren Untergebenen gegen- 
wärtiges Generale bekanne zu machen, und daran Unsern Willen zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten Mai 1820. 
Wilhelm Freybherr von Gutschmid. 
Carl August Kuͤttner. 
Ausgegeben zu Dresden am 17ten Mai, 1820.
	        
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